§ 158 FamFG Verfahrensbeistand ALT

Der nachstehende Gesetzestext gibt die ALTE gesetzliche Regelung wieder und dient rein informativen Zwecken. Der § 158 FamFG wurde neu geregelt. Die neue gesetzliche Regelung finden Sie unter https://kindimmittelpunkt.de/rechtliche-grundlagen/§-158-famfg-verfahrensbeistand-neu/

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regelung erforderlich,

  1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
  2. in Verfahren nach den §§1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
  3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
  5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

(3) 1Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. 2Er hat das Kind über Gegenstand, wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 3Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Entenscheidung zu begründen. 4Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(4) 1Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 3Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Auftrage übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. 4Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. 5Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. 6Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,

  1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
  2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens

(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistandes gilt §277 Abs 1 entspor entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350EURO. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550EURO. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfalllende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend.

(8) dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.

3 thoughts on Ҥ 158 FamFG Verfahrensbeistand ALT

  1. Wiesner August 5, 2022 at 1:13 pm

    Der Artikel informiert soweit gut, aber es fehlt die Rechtsgrundlage gegen die weitere Beteiligung, wenn der Verfahrensbeistand selber manipulativ arbeitet und die Stellungnahmen weder objektiv noch wahrheitsgemäß sind und durch diesen gegen ein Elternteil ungerechtfertigt tatsächlich Drohungen ausgesprochen werden. So passiert. Könnt das bitte recherchiert und ergänzt…

  2. Despina s. August 12, 2022 at 9:37 am

    Despina s.ich möchte über die Verfahrensbeistand das ist die elwart Gudrun die ist zum zweiten Mal vor Gericht bestellt worden die behauptet das mein Mann ein Alkoholiker ist das Kind braucht viel Ruhe unsere Tochter hat zwar eine lernbehinderung wir haben unsere Tochter sieb en Jahre bei uns gehabt das war nie ein Thema und auf einmal soll unsere Tochter in den heim bleiben die Frau erzählt nur lügen mein Mann ist ein Alkoholiker die kennt meine Tochter nicht mein Mann auch nicht und erzählt nur Lügen die sagt wir sollen ein Gutachter beauftragen diese Frau würde ich nicht weiter empfehlen die ist unfähig kompliziert hat keine eigene Meinung geht nicht um des Kindeswohl es geht nur ums Geld und um macht und lebt auf unsere Kosten der Kinder München

  3. m.f. Mai 3, 2023 at 10:30 pm

    Herr Zschorn Unterstützt Kinderhandel.Das ist die Wahrheit.care – management .Er hat total einen an der Klapse

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