Dorothee Düttmann

Dorothee Düttmann ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Essen und Umgebung

Dorothee Düttmann ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Essen und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellt.

Ein Verfahrensbeistand ist immer dann vom Familiengericht zu bestellen, wenn dieses für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

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Sabine Fehn

Sabine Fehn ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Schweinfurt und Umgebung

Sabine Fehn ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Schweinfurt und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellt.

Ein Verfahrensbeistand ist immer dann vom Familiengericht zu bestellen, wenn dieses für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

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Britta Pletz

Britta Pletz ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Bremerhaven und Umgebung

Britta Pletz ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Bremerhaven und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellt.

Ein Verfahrensbeistand ist immer dann vom Familiengericht zu bestellen, wenn dieses für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

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Stephanie Kampmann

Stephanie Kampmann ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Dortmund und Umgebung

Stephanie Kampmann ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Dortmund und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellt.

Ein Verfahrensbeistand ist immer dann vom Familiengericht zu bestellen, wenn dieses für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

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§ 159 FamFG Persönliche Anhörung des Kindes

(1) 1Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhören, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2Betrifft das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes, kann von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn eine solche nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist es persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn einer persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist.

(3) 1 Von einer persönlichen Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 darf das Gericht aus schwerwiegenden Gründen absehen. 2 Unterbleibt eine Anhörung allein wegen Gefahr in Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(4) 1Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 2Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden. 4 Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.

Marco Breitenstein

Marco Breitenstein ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Selters und Umgebung

Marco Breitenstein ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Selters und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellt.

Ein Verfahrensbeistand ist immer dann vom Familiengericht zu bestellen, wenn dieses für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

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