§ 55 SGB VIII Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).

(2) 1Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtpflegers oder des Amtvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. 2Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtpflergers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugndlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. 3Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. 4Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen.

(3) 1Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. 2In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. 3Amtspfleger und Amtvormund haben den persönlichen Kontakt zu diesem zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs1) persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

One thought on Ҥ 55 SGB VIII Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft

  1. Andrea Rose April 21, 2021 at 5:47 pm

    Mein Sohn hat eine Vormündin seit dem 04.08.2020. Gesehen hat die Vormündin am 27.10.2020 meinen Sohn für 10 Minuten bei dem Aufnahmegespräch in der Wohngruppe.
    Telefoniert hat sie mit ihm am 13.04.2021 das erste Mal.
    Ein totaler Verstoß gegen den 3. Absatz des Paragraphen 55 SGB VIII.
    Mein Sohn hat ADHS und ist nicht persönlich von ihr gefördert worden.
    Kann die Vormündin schon wegen dem Verstoß ihre Vormundschaft verlieren?

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