Jörg Brodbeck ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Seligenstadt und Umgebung
Jörg Brodbeck ist Verfahrensbeistand im Familienrecht in Seligenstadt und Umgebung und wird unter anderem von den dortigen/umliegenden Familiengerichten als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG bestellt.
Ein Verfahrensbeistand ist immer dann vom Familiengericht zu bestellen, wenn dieses für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.
Adresse und Kontaktdaten Verfahrensbeistand Jörg Brodbeck
Jörg BrodbeckWilli-Brehm-Straße 6
63500 Seligenstadt
Mobil: 06182 / 894840
Fax: 06182 / 894848
E-Mail: brodbeck@kanzlei-brodbeck.de
Welche Aufgabe hat der Verfahrensbeistand?
Die Aufgabe des Verfahrensbeistandes besteht darin, das Interesse des Kindes festzustellen und im Gericht zur Geltung zu bringen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, ist aber gleichwohl Verfahrensbeteiligter im familiengerichtlichen Verfahren und kann als solcher z.b. ausdrücklich Rechtsmittel einlegen.
Was macht ein Verfahrensbeistand?
Wie der Verfahrensbeistand arbeitet ist nicht verbindlich vorgeschrieben. In der Regel nimmt der Verfahrensbeistand mit allen anderen Verfahrensbeteiligten (im Normalfall die Eltern) und dem Kind Kontakt auf und informiert sich was diese wollen. Darüberhinaus ist der Verfahrensbeistand auch bei der Anhörung des Kindes vor Gericht anwesend, da das Kind vom Gericht nicht ohne Verfahrensbeistand angehört werden darf.
Da der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes zum Ausdruck bringen soll, ist der Verfahrenbeistand auch bei den Gerichtsprozessen als Verfahrensbeteiligter zu laden.
Interessenkonflikt Verfahrensbeistand
Der Verfahrensbeistand bekommt in den meisten Fällen zusätzlich die Aufgabe übertragen, mit den Eltern Gespräche zu führen und an einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Dieses stellt an den Verfahrensbeistand hohe Anforderungen und ist verständlicherweise in den meisten Fällen sehr zeitintensiv und komplex da Eltern ja meistens nicht bei Gericht wären, wenn die Sache einfach wäre.
Da der Verfahrensbeistand pauschal vergütet wird, ist es für den Verfahrensbeistand lohnenswerter möglichst viele Fälle zu bearbeiten, anstatt sich viel Zeit für einzelne Fälle zu nehmen. Dadurch wird der Verfahrensbeistand in einen Konflikt gebracht. (Näheres hierzu unter https://www.vaterlos.eu/der-verfahrensbeistand-und-sein-interessenkonflikt/
Erfahrungsberichte Verfahrensbeistand Jörg Brodbeck
Am 27.07.2020 hat das OLG Celle rechtskräftig entschieden, das eine Kritik an Sachverständigen in familiengerichtlichen Verfahren zulässig ist, da die Berichterstattung im öffentlichen Interesse ist. Was für Sachverständige gilt, gilt dementsprechend auch für Verfahrensbeistände. Aus diesem Grund haben wir eine Liste mit Verfahrensbeiständen gestartet, in die wir auch den Verfahrensbeistand Jörg Brodbeck mit aufgenommen haben.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz hat uns mit Schreiben vom 28.07.2021 ebenfalls bestätigt, das die Veröffentlichung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten der Verfahrensbeistände der Wahrung eines berechtigten Interessess dient. Als berechtigtes Interesse kommt jedes wirtschaftliche, rechtliche und ideele Interesse in Betracht. Rechtliche Interessen umfassen insbesondere Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Art. 11 Abs 1 GRC schützt die Meinungsfreiheit. Unsere Website https://kindimmittelpunkt.de/verfahrensbeistand dient der Verwirklichung des Rechts auf Meinungsfreiheit, da sie (unter anderem) den Austausch Betroffener in Verfahren, in denen die aufgelisteten Verfahrensbeistände beteiligt waren bzw. sind, ermöglicht.
Gerne können Sie Ihre Erfahrungen mit dem Verfahrensbeistand Jörg Brodbeck hier veröffentlichen.
- Welche Erfahrungen haben Sie mit Jörg Brodbeck gemacht?
- Was hat dieser Verfahrensbeistand Ihrer Ansicht nach besonders gut gemacht?
- Oder gibt es negative Erfahrungen mit der Arbeit dieses Verfahrensbeistandes?
Selbstverständlich laden wir auch den Verfahrenbeistand Jörg Brodbeck dazu ein, auf dieser Seite eigene Wünsche und Veränderungsvorschläge zu machen und sich an unseren Reformvorschlägen zu beteiligen. Dem Verfahrensbeistand steht es natürlich auch frei, sich zu etwaigen Kommentaren und Kritiken zu äussern.
Pflicht- und Rechtsverletzungen gemäß § 158 FamFG
Ich möchte hier meine Erfahrung mit Herrn Jörg Brodbeck als Verfahrensbeistand im Fall meiner Tochter Deliah schildern.
Nach meiner Einschätzung hat Herr Brodbeck seine gesetzlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, wodurch schwerwiegende Rechtsverletzungen entstanden sind, die das Kindeswohl unmittelbar beeinträchtigen.
1. Verletzung der Pflicht zur Unparteilichkeit (§ 158 Abs. 4 FamFG)
Ein Verfahrensbeistand ist gesetzlich verpflichtet, die Interessen des Kindes eigenständig und unabhängig zu vertreten.
In unserem Fall hat Herr Brodbeck jedoch einseitige Darstellungen des Jugendamts übernommen, ohne eine eigenständige Ermittlung oder persönliche Anhörung aller Beteiligten vorzunehmen.
Mit mir als Mutter – und somit der Hauptbezugsperson des Kindes – wurde kein persönliches Gespräch geführt, obwohl das zwingend erforderlich ist, um sich ein umfassendes und neutrales Bild zu verschaffen.
2. Verletzung der Pflicht zur persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Kind (§ 158 Abs. 3 FamFG)
Mir liegen Hinweise vor, dass auch der Kontakt zum Kind nicht in dem Umfang oder der Form erfolgte, die eine sachgerechte Interessenvertretung verlangt.
Ein Verfahrensbeistand darf sich nicht nur auf Akten oder Aussagen Dritter stützen, sondern muss sich ein eigenes Bild von der Bindung, der Lebenssituation und den Wünschen des Kindes machen. Dies ist nachweislich nicht in der erforderlichen Weise erfolgt.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 103 GG, § 34 FamFG)
Die einseitige Übernahme falscher und unbelegter Behauptungen (z. B. angebliche Schul- und Impfverweigerung, was nachweislich widerlegt wurde) stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Ich hatte zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen, bevor sie von Herrn Brodbeck ungeprüft in das Verfahren eingebracht wurden.
Dies widerspricht dem Grundsatz eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens.
4. Pflichtwidriges Handeln gegen das Kindeswohl
Anstatt sich auf die tatsächlichen Bedürfnisse und die emotionale Situation des Kindes zu konzentrieren, hat Herr Brodbeck falsche Narrative übernommen, die das Verhältnis zwischen Mutter und Kind weiter belastet und eine bestehende Entfremdung verstärkt haben.
Ein solches Vorgehen widerspricht dem Kernauftrag eines Verfahrensbeistands, nämlich das Kind zu schützen, nicht die Fehler anderer Institutionen zu stützen.
5. Forderung
Ich halte Herrn Brodbeck aufgrund der oben genannten Punkte für befangen und pflichtverletzend im Sinne von § 158 FamFG.
Ich fordere, dass diese Pflichtverletzungen überprüft werden und künftig sichergestellt wird, dass Verfahrensbeistände wirklich neutral, unabhängig und Kindes zentriert handeln.
Das Vertrauen in den Kinderschutz wird durch solches Verhalten massiv erschüttert.