Kindeswille im Familienrecht: Wann Gerichte zuhören – und wann nicht
Der Wille eines Kindes spielt im Familienrecht eine zentrale Rolle – und wird gleichzeitig von vielen Betroffenen als widersprüchlich oder sogar willkürlich erlebt.
Eltern hören häufig Sätze wie: „Der Kindeswille ist zu berücksichtigen“ – und erleben dann im Verfahren, dass genau dieser Wille scheinbar ignoriert wird.
Dieser Artikel erklärt, warum das so ist, welche rechtlichen Maßstäbe gelten und wann der Kindeswille tatsächlich entscheidend ist – anhand konkreter familiengerichtlicher Entscheidungen.
Kindeswille ist nicht gleich Kindeswille
Juristisch ist der Kindeswille kein einfacher „Wunschzettel“. Gerichte unterscheiden insbesondere zwischen:
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dem geäußerten Kindeswillen („Ich will … / Ich will nicht …“)
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dem mutmaßlichen Kindeswillen (was dem Kind langfristig entspricht)
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der Stabilität und Nachhaltigkeit dieses Willens
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möglicher Beeinflussung (Loyalitätskonflikt, Manipulation)
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Alter, Reife und Einsichtsfähigkeit des Kindes
Der Kindeswille wird also nicht isoliert, sondern immer im Kontext des Kindeswohls geprüft.
Beispiel aus dem Alltag: „Ich will nicht zur Schule“
Ein klassisches Beispiel verdeutlicht die Problematik:
Ein Kind sagt: „Ich will nicht zur Schule gehen.“
Das ist zunächst ein klar geäußerter Wille.
Trotzdem würden die meisten Eltern ihr Kind nicht dauerhaft von der Schule fernhalten, weil sie davon ausgehen, dass das Kind langfristig sehr wohl zur Schule gehen möchte – auch wenn es das im Moment anders äußert.
Entscheidend ist deshalb die Ursache:
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Müdigkeit?
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kurzfristige Frustration?
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fehlende Motivation?
→ Kein tragfähiger Kindeswille
Anders sieht es aus, wenn:
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das Kind krank ist
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Angst vor Mobbing hat
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traumatische Erfahrungen gemacht hat
→ Dann kann der geäußerte Wille berechtigt sein
Genau diese Differenzierung übertragen Familiengerichte auf sorgerechtliche und umgangsrechtliche Fragen.
Gerichte prüfen nicht nur was ein Kind sagt – sondern warum
Das ist für viele Eltern frustrierend.
Der Satz „Mein Kind hat doch klar gesagt, was es will“ reicht juristisch nicht aus.
Entscheidend ist:
Warum äußert das Kind diesen Willen – und ist er stabil, autonom und kindeswohldienlich?
Rechtsprechung: Wann der Kindeswille ausschlaggebend war
OLG Brandenburg: Übernachtungsumgang bei einem 8-jährigen
Ein achtjähriges Kind wollte nicht beim Umgangselternteil übernachten.
Das Gericht entschied, dass ein Übernachtungsumgang nicht gegen den erklärten Kindeswillen durchgesetzt werden darf – unabhängig davon, ob eine Beeinflussung vermutet wurde.
9 UF 8/15 | OLG Brandenburg: 8 jähriges Kind Kein Übernachtungsumgang gegen den Kindeswillen
OLG Stuttgart (2015): Umgangsverweigerung eines 12-jährigen Kindes
Ein zwölfjähriges Kind lehnte den Umgang mit der Mutter ab.
Auch hier entschied das Gericht, dass kein Zwangsumgang stattfinden darf – selbst bei möglicher Beeinflussung.
15 UF 192/13 | OLG Stuttgart: Erzwingung des Umgangs widerspricht dem Kindeswohl
OLG Brandenburg (2015): Umgang gegen den Willen eines 15-jährigen
Bei einem 15-jährigen Kind wertete das Gericht einen Umgang gegen den erklärten Willen als kindeswohlschädlich.
10 UF 57/13 | OLG Brandenburg: Kein Umgang gegen den Willen des Kindes
Ab welchem Alter müssen Kinder angehört werden?
OLG Saarbrücken: Anhörungspflicht ab dem 3. Lebensjahr
Kinder müssen regelmäßig spätestens ab Vollendung des dritten Lebensjahres angehört werden.
Der Kindeswille ist altersentsprechend zu berücksichtigen.
Wann Gerichte den Kindeswillen bewusst ignorieren
BGH (2019): Beeinflusster Kindeswille
Der Bundesgerichtshof stellte klar:
Ein geäußerter Kindeswille kann unbeachtlich sein, wenn er erkennbar beeinflusst oder manipuliert wurde.
In dem Fall entschied sich das Kind für ein Wechselmodell – das Gericht lehnte es trotzdem ab.
BGH: Bei Beeinflussung des Kindes ist Kindeswille nicht entscheidend
OLG Frankfurt (2018): Gutachten schlägt Kindeswille
Kinder wollten von der Mutter zum Vater wechseln.
Ein Sachverständigengutachten kam jedoch zu dem Ergebnis, dass dies nicht dem Kindeswohl entspricht – der Wille wurde übergangen.
OLG Köln: Ablehnung von Sorgerecht und Umgang
Ein 13-jähriger Junge lehnte sowohl das gemeinsame Sorgerecht als auch den Umgang mit dem Vater ab.
Das Gericht wich im Interesse des Kindeswohls vom geäußerten Willen ab.
OLG Köln 2019 10 UF 18/19 Unbeachtlichkeit des Kindeswillens
Verfassungsrechtliche Dimension des Kindeswillens
BVerfG (2008): Nachhaltiger Wechselwunsch
Ein 11-jähriges Kind äußerte über längere Zeit den Wunsch, zum Vater zu wechseln.
Das Bundesverfassungsgericht bewertete den Willen als stabil und nachhaltig – und verlangte dessen Berücksichtigung.
1 BvR 311/08 BVerfG: Wille des Kindes muss ausreichend berücksichtigt werden
BVerfG (2017): Geschlechtsidentität eines 9-jährigen
Ein neunjähriges Kind äußerte den Wunsch, als Mädchen zu leben.
Das Gericht erkannte das Recht des Kindes an, seinen Kindeswillen eigenständig zu entwickeln und zu äußern.
BverfG Kinder haben Recht auf ein neues Geschlecht 1 BvR 1914/17
Weitere Beispiele aus der Praxis
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OLG Bremen (2016): Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts durch das Kind → Kindeswille entscheidend
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OLG Frankfurt (2021): Zwei Kinder (9 und 12) lehnen Wechselmodell ab → Wille maßgeblich
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OLG Zweibrücken (Corona-Impfung): Wunsch des Kindes nach Impfung wurde berücksichtigt
Fazit: Kindeswille ist kein Automatismus
Der Kindeswille ist:
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kein Freifahrtschein
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kein bloßer Wunsch
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aber auch kein irrelevantes Detail
Er ist ein zentrales Abwägungskriterium, das je nach Alter, Reife, Stabilität und Kontext entscheidend oder unbeachtlich sein kann.
Gerichte prüfen:
nicht nur was ein Kind will – sondern warum es das will.
Hinweis
Die dargestellten Entscheidungen sind exemplarisch.
Gerade deshalb ist es für Eltern sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen, den Kindeswillen einzuordnen und realistisch einzuschätzen.
Pure Willkür des Gerichts.
Gegen das erst 8- später 10-jährge Kind eines Freundes wurde gegen den als gefestigt festgestellten Willen des Kindes das Residenzmodell bei der Mutter mit deren alleinigen Sorgerecht beschlossen, obwohl der Gutachter, der Verfahrensbeistand anderes sagten. Der Verfahrensbeistand legte nach entsprechendem erstinstanzlichen Beschluss alarmierend Kindeswohlgefährdung durch den erstinstanzlichen Beschluss dar. Trotzdem bestätigte die zweite Instanz am OLG Dresden den erstinstanzlichen Beschluss mit allerlei Nonsens a la: ja, die Mutter redet schlecht vom Vater vor dem Kind, was sich gemäß OLG als Problem für das Kind dadurch beheben lasse, dass das Kind den Vater weniger sieht (das ist offene Menschenverachtung, die ich bei unserer deutschen Geschichte nicht mehr für möglich gehalten hätte). Der Vater wurde gutachterlich allumfassend positiv für das Kind bewertet.
Begründet wurde dies erstinstanzlich damit, dass der Vater das Kind habe bei der Mutter gegen deren Willen anrufen lassen. Und damit, dass der Vater mehr auf den Willen des Kindes achte, was in menschenverachtender Weise vom Gericht umgedeutet wurde, dass der Vater das Kind kindeswohlgefährdend Sorgerechtsentscheidungen treffen lasse. Die Richter des OLG verhöhnten den Vater in der mündlichen Verhandlung damit, dass sie diese Begründung als sehr gut empfanden.
Obwohl die Bindungsintoleranz der Mutter und ihre wahnhafte Fixierung auf den Vater offenkundig war (u.a. gerichtliche Stellungnahme von 230 Seiten von Schuldzuweisungen an den Vater)
Diese Gerichtsbeschlüsse führten beim Kind zu Gedanken, sich das Leben zu nehmen.
Die dafür verantwortlichen menschenverachtenden Richter in Dresden (Seitz/AG , Kauffmann, Piel, Meyer, Nobis, Angermann/OLG Dresden).
Zurück zum Thema: wenn Richter irgendwas wollen, interessiert sie der Kindeswille nicht im Geringsten, der Wille des Kindes wird lediglich in der Begründung herangezogen, wenn er zufällig genau das zum Ausdruck bringt, was die Richter wollen – die Richter in Dresden gehen dafür im Zweifelsfall zur Not auch über Leichen – was sich in diesem Fall dann fast bewahrheitet hätte.
Ausschlaggebend waren da wohl eher die Hirngespinste der besessenen Jugendamtsfrau, die in amtsmissbräuchlicher Weise dem Vater kundgetan hat, dass „ein Kind immer zur Mutter gehöre“ und dass „eine Mutter immer das Beste fürs Kind tut“ und dies auch in amtlichen Schreiben mit Phantasie unterfüttert hat (Stabenow, Jugendamt Dresden). Mit dem Kind hatte diese feministische Weisheiten verbreitende Frau nie gesprochen, soweit mir das der Vater berichtet hatte.
Dass der Wille des Kindes berücksichtigt und verantwortungsvoll abgewogen wird, halte ich eher für ein Märchen von Leuten, die weismachen wollen, dass die Einmischung von Familiengerichten in die Erziehung der Eltern gut für deren Kinder wäre.
Die entsprechenden Beschlüsse und Schreiben des Verfahrens habe ich selbst gelesen.