Verpflichtende Beratungsempfehlung

Hier ein weiterer Reformentwurf, der wenig Geld kostet, aber sehr effektiv sein dürfte. Aus der Rubrik „Reformvorschläge“ 

Einführung eines verpflichtenden Beratungshinweises bei familiengerichtlichen Auseinandersetzungen

Hilfeknopf (Symbolbild)

Wir fordern das Betroffene, die in eine familiengerichtliche Auseinandersetzung geraten vom Jugendamt, vom Gericht und vom Verfahrensbeistand unaufgefordert Beratungsstellen benannt bekommen, bei denen diese sich entsprechende Hilfe holen können und die zur aussergerichtlichen Konfliktlösung beitragen können.

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Bisher ist es in den meisten Fällen so das wenn Betroffene sich Hilfe vom Jugendamt erwarten, das das Jugendamt die Betroffenen dann mit dem Hinweis, das es ja nichts tun könne an den Anwalt verweist. Mit dieser Empfehlung ist das Jugendamt moralisch mitverantwortlich an eskalierenden Gerichtsauseinandersetzungen.

Aber auch die anderen Professionen sollen zwar auf die Möglichkeiten der Beratung hinweisen, aber da dieses ja nicht verpflichtend ist, kommen weder das Jugendamt noch das Gericht noch der Verfahrensbeistand dieser Sollbestimmung nach.

Bisherige Rechtslage zur Beratung

In § 156 FamFG heisst es beispielsweise ausdrücklich, das das Gericht in Kindschaftssachen auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll. Es heist auch weiter das es auf die Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen hinweist. Die Realität sieht da leider häufig anders aus.

In §8a SGB VIII heisst es das das Jugendamt bei Gefährdungseinschätzungen den Eltern Hilfen anzubieten hat.

Und auch der Verfahrensbeistand wird regelmässig gemäß §158 FamFG (4.3) beauftragt, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken. Durch diese Zusatzaufgabe wird die Vergütung des Verfahrensbeistandes sogar um mehr als 57% von 350€ auf 550€ erhöht. Diese erhöhte Vergütung erhält der Verfahrensbeistand übrigens unabhängig davon ob er dieser Zusatzaufgabe nachgekommen ist, geschweige denn, das er das Ziel erreicht hat.

Realität zur Beratung

In den meisten uns bekannten Fällen ist es so das die Eltern keine anständige Beratung bekommen und auch keine Beratungsstelle(n) benannt bekommt. Getreu dem Motto „Wer nichts tut, macht nichts falsch und wer nichts falsch macht, wird befördert“.

Unser Vorschlag zur Beratung

Gelbweste mit Aufdruck Revolution

Wir fordern das sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand als auch das Gericht verpflichtet werden, den Eltern explizit Beratungsstellen zu nennen bei denen sie Unterstützung für ihre derzeitige Situation bekommen. Die Vorgenannten müssen verpflichtet werden diesen Beratungshinweis gleich zu Beginn zu geben. Das bedeutet also das

  • das Gericht diesen Beratungshinweis mit der Verfahrenseröffnung also quasie mit der Zustellung der Schriften (oder am besten mit jeder Zustellung) geben muss.
  • das Jugendamt sobald es Kenntnis von einer Trennung / Scheidung hat, die Eltern schriftlich darüber informieren muss welche Beratungsstellen es gibt und an welche Beratungsstellen die Eltern sich wenden können.
  • auch der Verfahrensbeistand schriftlich den Eltern entsprechende Beratungsangebote unterbreiten muss.

Dieser Beratungshinweis muss niedrigschwellig und wohlwollend sein. Sinngemäss könnte das also z.b. so aussehen das auf die psychische Belastung für alle Beteiligten einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung hingewiesen wird und das das manchmal dazu führen kann, das dieser Stress zu ungewollten Handlungen führen kann. Um diesen vorzubeugen, gibt es gemäß Paragraph irgendwas entsprechende Beratungsstellen, die den Eltern dann benannt werden.

Das ganze würde also ein bisschen Papier kosten. Natürlich gibt es Leute die auch weiterhin beratungsresistent sind und nicht zu einer Beratung gehen werden. Aber wir sind überzeugt das viele Leute eben nicht in die Beratungsstellen gehen, weil sie schlicht und einfach gar nicht wissen das oder welche Beratungsstellen es gibt und wie sie dort Unterstützung beantragen können. Wir sind auch weiter überzeugt das ein ständiges Wiederholen der Beratungsempfehlung bereits zu einen Umdenken führen würde. Unter Berücksichtigung des klaren Menschenverstandes würde vorgenannte Regelung die Zahl hochstrittiger familiengerichtlicher Auseianandersetzungen erheblich reduzieren. Und das ist im Interesse der Betroffenen… allen voran den Kindern!

4 thoughts on “Verpflichtende Beratungsempfehlung

  1. Werner September 5, 2021 at 9:54 am

    Guten Tag,

    aus eigener Erfahrung sehe ich hier eher ein Verwaltungsproblem der Justiz und der Jugendämter und deren Zuständigkeiten. Weiteres Problem ist, daß die Justiz stets frei über Termine bestimmen kann. § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot FamFG schreibt vor, daß innerhalb eines Monats es zu einem Termin kommen sollte.

    Angeblich immer aus Kapazitätsgründen können viele Jugendämter erst nach 6 Monaten Beratungstermine anbieten, was dann natürlich zum Beschleunigungsgebot nicht paßt. Selten haben aber auch die Gerichte keine Termine. So war ist in meinem Fall dann schon mal, daß erst nach 9 Monaten der Ersttermin stattfand. Oder nach 6 Monaten, wenn auf die Beratung und die Begleitung durch das Jugendamt verzichtet wurde.

    Dann kamen natürlich Urteile von der Richterin zu Stande, daß ein Umgang bei Kleinkindern nicht zu empfehlen ist, weil das Kind sich ja angeblich vom Vater bereits entfremdet ist. Wem das nicht paßte, konnte auf eigene Kosten ein Gutachten in Auftrag geben und in Berufung gehen. Auch Terminverschiebungen sind einfach, um die Termine bei Gericht durcheinander zubringen. So kam es 2 mal vor, daß ein Tag vor Termin der Babysitter der angeblich völlig alleinerziehende Mutter und Rechtsanwältin der Gegenseite krank wurde und der Termin jeweils für 4 Wochen verschoben wurde.

    Bewußtes Lügen vor Gericht und Prozeßbetrug spielt natürlich auch eine Rolle. Um zum Ausgangspunkt zurück zu kommen, freie Kapazitäten von anderen Jugendämtern oder Gerichten im Umkreis scheitern immer an der Zuständigkeit.

    Grüße, Werner

  2. Bremer 28 September 5, 2021 at 9:56 am

    Guten Tag Leute, ich habe momentan etwas Stress mit dem Familiengericht.
    Wäre jemand bereit mir zu helfen?

    isacetin@gmx.de

    Vielen Dank

  3. Manuela März 29, 2022 at 4:18 am

    Um Wen gehts eigentlich im Rosenkrieg ala Kart alleinerziehender Väter.Vergest mal nicht es gibt auch Witwer , die sehen aber verantwortungsbewusster für ihre Kinder in die Zukunft.Das Gejaule und Gejammer von alleinerziehenden Vätern ist sagenhaft, naja das Wort Waschweib bekommt somit wieder Glanz und Gloria verliehen.Armes Deutschland und ihre verhökerten Kinderrechte.Ich werde den 20.September schwarz tragen bis sich endlich erkennen lässt das dieser nicht nur eingeführt worde, weil er oft aus WE zu fallen scheint.Sorry aber mehr fällt mir dazu eben leider nicht ein.

  4. Michael M. März 29, 2022 at 8:09 pm

    Hallo Manuela,
    in den meisten Fällen des sogenannten Rosenkrieg geht es vielen Eltern oft gar nicht wirklich um die Kinder (die sollten hier besonders berücksichtigt werden) sondern um dem Ex-Partner zu schaden und Rache auszuüben.
    Und „alleinerziehende“ oder „getrennterziehende“ Mütter sind da kein Stück besser.
    Im Gegenteil da wird sich mit Händen und Füßen oft um den zukünftigen Umgang der Kinder mit dem Vater vor Gericht bis aufs Messer gestritten.
    Oft bis zum Mindestmaß an Umgangskontakten und am liebsten gar kein Umgang gewähren.
    Das Wohl der Kinder haben da aus meiner Sicht die wenigsten Mütter im Blick sondern die finanziellen Vorteile als „Alleinerziehende“!
    Warum wohl wären sich viele Mütter so wehement gegen das „Wechselmodell“ bzw. die „Doppelresidenz“?
    Dies zu praktizieren wäre in den meisten Fällen (wo es aufgrund der Wohnungsnähe möglich ist) am besten im Sinne des Kindeswohl.

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