Umgang mit Oma und Opa wenn es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht

Aus der Rubrik „ReformvorschlägeWoran krankt das deutsche Familienrecht und was muss sich ändern/verbessern?

Wir fordern das Kinder ein Recht auf Umgang mit ihren Großeltern haben, solange das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht

Kinder können (in den meisten Fällen) von Oma und Opa profitieren.
Eine Familie besteht nicht nur aus Vater und/oder Mutter sondern zu einer Familie gehören auch Onkels, Tanten und insbesondere Großeltern und gegebenenfalls sogar die Urgroßeltern dazu. Die meisten von uns die Großeltern haben erinnern sich garantiert an schöne Erlebnisse mit ihren Großeltern zurück. Oma und Opa hatten in vielen Fällen einen entscheidenden qualitativ hochwertigen, postiv prägenden Einfluss auf unser Leben.

Opa mit Enkeltocher (Symbolbild)

Bisher ist es so das bei einer Trennung, insbesondere wenn ein Residenzmodell eingeführt wird die Großeltern in vielen Fällen ebenfalls vom Umgang ausgeschlossen werden. Damit wird den Kindern eine wichtige Resource geraubt. Großeltern können die Erziehung der eigenen Eltern nicht ersetzen aber sie können einen wertvollen Beitrag zur Förderung und Entwicklung des Kindes leisten.

Es ist völlig irrational Großeltern von ihren Enkelkindern pauschal auszugrenzen

Es gibt keinen Grund Großeltern pauschal aus der Erziehung ihrer Enkelkinder rauszuhalten. Vielmehr bringen Großeltern viele Eigenschaften bin, die Eltern zweifelsfrei noch gar nicht haben können. Einerseits sind das natürlich ein paar Jahre mehr Lebenserfahrung, andererseits sind das aber auch in den meisten Fällen gewisse finanzielle und zeitliche Resourcen, die unsere Großeltern zu einem wertvollen Baustein unserer Gesellschaft machen.

Natürlich profitieren auch die Großeltern davon wenn sie noch gebraucht werden, aber eine aktive Einbeziehung der Großeltern entlastet auch die Eltern und fördert das Kind.

Großeltern müssen nicht beweisen das sie dem Wohl des Kindes dienlich sind

Oma mit Enkelkind (Symbolbild)

Der Gesetzgeber hat einen fatalen Denkfehler, wenn er behauptet das Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn sie zuvor bewiesen haben, das der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Genau diesen fatalen Denkfehler hat der Gesetzgeber so aber (bewusst oder unbewusst) im Gesetz festgeschrieben. In Art. 1685 BGB heißt es:

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Der Laie denkt natürlich naiv, das das toll klingt. Aber genau das ist es nicht. Denn aufgrund dieser Formulierung haben Großeltern (und Geschwister) nämlich NUR dann ein Recht auf dem Umgang mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes dient. Und das müssen die Großeltern dann beweisen. Das können die Großeltern in der Regel aber gar nicht beweisen, solange sie keinen Umgang mit den Enkelkindern haben. Regelmässig wird den Großeltern dann also auch der Umgang mit den Kindern verweigert und diese Umgangsverweigerung wird gerichtlich legitimiert. (z.b. OLG Oldenburg 3UF 120/17, OLG Brandenburg 13 UF 152/17)

Oma und Opa haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieses dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Wir fordern hier eine einfache Beweislastumkehr und fordern das Art. 1685 (1) BGB dahingehend geändert wird, das Oma und Opa Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dieses dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. In Artikel 1685 BGB würde es dann heissen:

Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Großeltern mit Enkelkind

Mit dieser einfachen Gesetzesänderung stärken wir das Recht der Großeltern, aber wir stärken insbesondere auch das Recht des Kindes deutlich. Denn nicht nur die Eltern haben einen Recht auf den Umgang mit dem Kind sondern auch die Großeltern. Und Umgekehrt hat das Kind ein Recht auf den Umgang mit den Großeltern. Das OLG Brandenburg sprach in einem früheren Fall den Großeltern beispielsweise einen Umgang in der Form zu, das sie alle 4 Wochen einen Nachmittag mit ihrem Enkelkind verbringen dürfen und zusätzlich einmal im Jahr ein Wochenende mit ihren Enkelkind verbringen durften. (OLG Brandenburg 10UF 210/07 )

3 thoughts on “Umgang mit Oma und Opa wenn es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht

  1. Bremer 28 August 27, 2021 at 3:53 pm

    Schon traurig wie einiges in Deutschland geregelt ist.
    Einige Gesetze müssen dringend angeschafft werden, bzw. geändert werden.

  2. Reinhard Tiedt August 28, 2021 at 7:55 am

    Das ist doch eine Frechheit. Dadurch nicht wählbar.

  3. Roobert August 28, 2021 at 8:35 am

    Ich habe dazu noch ein paar Anmerkungen. Wenn man immer Zuhört was Großeltern denken zu sein bekommt man im Kopf schon viele Fragezeichen im Kopf über deren Erziehung. 1 Wieso gehen alles davon aus daß Liebe ewig ist ? Und wieso muss man Zusammen bleiben ? 2 was ist eine Ehe ? Wer hat sie Erfunden und warum ? Hat 0 mir Liebe zu tun gehabt ! Das 3 wieso sind GR stolz auf Enkel ? Das hört sich an wie Meisterschaft 🙄wenn das kind behindert ist ,ist komischer Weise keiner der Gar stolz auf das Enkelkind . 4 wieso werden mit dem Tag der Groselternscht zu besseren Menschen an dem Tag ? Der Richter Häfner OLG Dresden hättet das Thema und das Problem erklärt. Enkel sollen meist als Problemlöser her halten . Das Hauptproblem ist das die eigendlichen Probleme die GE selber sind die Ungelöste Probleme mit den eigenen Kinder nicht gelöst haben. Wann kann das Kind für sich sein ? Es gehört niemanden! Man will ein Kind nicht lassen wie es ist und die Welt selber erkunden lassen daher entscheiden wohl auch die Gerichte so . Erst die Eltern dann alle anderen. Wenn man sich in die Lage eines Kinder versetzen kann erübrigt sich meiste der Rechtsanspruch allein schon wen man eine Uhr und ein Kalender besitzt im das man ein Kind hinein zwingen will. Anschleinent genug es kindern nicht so gut wenn die GE selbst geschrieben sind 🙄 und dann jeder einzelnen noch sein Recht auf Zeit mit Enkel haben will und das x4 🤔 bei 365 Tage im Jahr fühlt sich ein Kind wie ?

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