Ein weiterer Reformvorschlag der in der Politik in Erwägung gezogen werden sollte:
Eltern und Kinder haben das Recht auf Naturralunterhalt statt Barunterhalt
Eltern und Kinder sind gegenseitig zu Unterstützung und Rücksicht verpflichtet. Aber Eltern und Kinder sind gegenseitig auch zu Unterhalt pflichtig. Zusammenlebende Eltern kommen ihrem Kind dieser Unterhaltsverppflichtung dahingehend nach, indem sie ihrem Kind „Naturalunterhalt“ gewähren. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, das die Eltern ihr Kind Kost und Logis gewähren und dafür von einer Barunterhaltspflicht befreit sind.
Der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, ist zum Barunterhalt verpflichtet
Trennen sich die Eltern und leben getrennt, dann geht der Gesetzgeber davon aus, das der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind durch entsprechenden Naturalunterhalt nachkommt. Der andere Elternteil soll dann seiner Unterhaltspflicht dahingehend nachkommen, indem er Barunterhalt leistet und somit seinen Anteil an der Unterhaltspflicht leistet. Diese Idee ist grundsätzlich richtig und wir sind der Überzeung das wenn ein Elternteil seinem Kind keinen Naturalunterhalt bietet, das er dann finanziell an den Kosten beteiligt wird. Somit stellt der Gesetzgeber sicher, das Eltern sich ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht einfach entziehen können.
Unterhaltspflicht Kinder gegenüber ihren Eltern
Und wenn die Kinder später mal groß sind und die Eltern dann alt sind, dann sind die Kinder auch ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn diese z.b. in ein Pflegeheim müssen. Das wird für viele Kinder dann richtig teuer. Besonders hart trifft es natürlich die „Sandwichgeneration“, also die Menschen die gleichzeitig als Kind für ihre Eltern die Kosten für die Pflege aufbringen müssen und auch noch den Unterhalt für ihre eigenen Kinder aufbringen müssen.
Eltern und Kinder haben das Recht auf Naturalunterhalt
Wir sind der Meinung das Eltern und Kinder das Recht haben, ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt nachzukommen, sofern es dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Grundsätzlich besteht dieses Recht in beide Richtungen. Wenn wir im späteren Verlauf also nur vom „Kindesunterhalt“ sprechen, dann dient das der Vereinfachung der Sprache und der besseren Lesbarkeit.
Es gibt natürlich bestimmte Situationen in denen kein kindgerechter Naturalunterhalt geleistet werden kann oder der Naturalunterhalt mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar ist. Das könnte z.b. dann der Fall sein, wenn
- die Eltern zu weit auseinanderwohnen,
- ein Elternteil aufgrund seiner Arbeitszeiten nicht in der Lage ist, das Kind zu betreuen,
- ein Elternteil aufgrund von physischen oder psychischen Einschränkungen nicht in der Lage das Kind angemessen zu betreuen,
- ein Elternteil nicht über die notwendigen räumlichen Voraussetzungen verfügt um eine Kind zu betreuen.
Wir sind der Meinung das durch diese einfache Regelung viele Gerichtsverfahren vermieden werden könnten und Streitigkeiten reduziert werden können. Das dient letztlich dem Wohle der Kinder und stellt die Kinder in den Mittelpunkt.
Naturalunterhalt statt Barunterhalt: Von der Theorie in die Praxis
In der Praxis würde unser Vorschlag dann beispielsweise wie folgt aussehen:
Die beiden Eltern wohnen nicht zusammen, Kind lebt z.b. bei der Mutter und der Vater ist damit einverstanden, das er halt „nur“ Umgang mit seinem Kind hat, aber ansonsten kümmert sich Mutti um alles. Mutti hat dann weiterhin wie gewohnt entsprechend Anspruch darauf, vom Vater Geld zu erhalten.
Ist der Vater aber nicht damit einverstanden das er „Barunterhalt“ zahlt, dann kann er der Forderung der Mutter widersprechen und sich auf seine Bereitschaft berufen, „Naturalunterhalt“ zu zahlen. Akzeptiert die Mutter dann den Widerspruch, dann ist das Verfahren damit beendet. Gegebenenfalls handeln die Eltern dann auch eine entsprechende Einigung aus, wieviel Naturalunterhalt der Vater leistet und wieviel Naturalunterhalt die Mutter leistet.
Ist die Mutter mit dem Widerspruch nicht einverstanden, geht es in ein Gerichtsverfahren über, in dem
- der Vater darlegen muss, das er gewillt und in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung durch Naturalunterhalt nachzukommen.
- die Mutter darlegen muss, warum der Naturalunterhalt mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar ist.
(Vater und Mutter sind natürlich im vorgenannten Beispiel austauschbar, umgekehrt gilt dann also genau das Gleiche)
Kommt einer der beiden Eltern seiner Darlegungspflicht nicht nach, dann entscheidet das Gericht zu Gunsten des anderen Elternteils. Kommen beide Eltern ihrer Darlegungspflicht nach, kommt es zu einem Verfahren, gegebenenfalls mit Gutachten usw.
Wer in der Lage ist Naturalunterhalt zu leisten, braucht keinen Barunterhalt leisten
Stellt das Gericht dann fest, das der Naturalunterhalt dem Wohl des Kindes widerspricht, dann zahlt der Vater weiterhin Barunterhalt.
Stellt das Gericht dann fest, das der Naturalunterhalt dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, dann braucht der Vater keinen Unterhalt mehr bezahlen und zwar unabhängig davon, ob die Mutter das Kind zum Vater gehen lässt oder nicht.
(Anmerkung: Wobei hier natürlich bei grossen Einkommensunterschieden unabhängig vom Lebensmittelpunkt über eine Ausgleichszahlung und gegenseitige Unterhaltsverpflichtung nachgedacht werden muss… aber das ist ein weiterer Reformvorschlag…)