Bezahlung der Verfahrensbeistände reformieren

Neue Anreize für den Verfahrensbeistand.
Aus der Rubrik „Reformvorschläge

Was fordern wir?

Kind im Mittelpunkt
Kind im Mittelpunkt (Symbolbild)

Wir fordern das die Bezahlung der Verfahrensbeistände reformiert wird und die Verfahrensbeistände eine „Belohnung“ dafür erhalten wenn sie einen Konflikt lösen.

Derzeit ist es so das der Verfahrensbeistand 350€ pro Kind pro Verfahren pro Instanz bekommt. Erhält der Verfahrensbeistand zusäztlich den Auftrag übertragen, mit den Eltern Gespräche zu führen und an einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken, dann erhöht sich diese Vergütung auf 550€. (Siehe auch Art. 158 FamFG)

Warum stellen wir diese Forderung? / Wozu dient diese Forderung?

Das Problem ist, das der Verfahrenbeistand mit der bisherigen Regelung davon profitiert, wenn die rechtlichen Auseinandersetzungen möglichst vielfältig sind und er durch sein Handeln oder Nichthandeln maßgeblich daran Einfluss hat, ob der Konflikt befriedet wird oder eben nicht. (siehe auch : Der Verfahrensbeistand und sein Interessenkonflikt)
Wir sind der Meinung das die Befriedung des Konfliktes sowohl direkt als auch indirekt dem Kindeswohl dienlich ist. Einerseits wird damit gegebenenfalls ein Loyalitätskonflikt vermieden. Zudem würde das Kind durch eine kürzere Verfahrensdauer weniger belastet werden.

Also warum sollte der Verfahrensbeistand nicht dafür belohnt werden, wenn er etwas Gutes tut?

viel Geld

Man müsste dem Verfahrensbeistand einfach eine Art Bonus dafür auszahlen, wenn er es schafft, das zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Lösung erzielt wird.

Die Höhe sollte dabei angemessen sei, damit der Verfahrensbeistand auch den entsprechenden Anreiz hat, diese einvernehmliche Lösung herbeizuführen.




10 thoughts on “Bezahlung der Verfahrensbeistände reformieren

  1. Simon und Andrea Martina Huber Dezember 20, 2020 at 4:01 pm

    Hallo,
    die Verfahrenspflegerin Sylvia Kaumanns war bei unserer Anhörung am 21.09.2017, wobei die Betreuungssituation alle zwei Jahre überprüft wird, gar nicht anwesend.
    Ein Protokoll ihrerseits vom 18.04.2018 im Hinblick auf einen zu erwartenden Anhörungstermin beim Landgericht Mönchengladbach am 24.04.2018 spiegelt in keinster Weise die mißliche Situation im Haus Vinzenz wieder in der drei Jahre vorher unsere Tochter und wir bis zum äußersten gehende Auseinandersetzungen mit der Gruppenleitung, Mitarbeitern und Betreuerin hatten. Körperliche Verletzungen unserer Tochter, die bis zur Unterlassungsverfügung reichten, sind von ihr weder 2017 noch 2018 noch protokolliert dem Gericht mitgeteilt worden. Das Amtsgericht in Mönchengladbach/Rheydt wiederum unterrichtete uns nicht über die Verlegung unserer Tochter am 16.10.2016 in das hoffentlich letzte Heim von immerhin fünf Heimen zu Lebzeiten der Ursprungseltern.
    Aktuell ist eine Klage beim Sozialgericht in Düsseldorf anhängig. Unser Rechtsanwalt Claus Plantiko hat der vorsitzenden Richterin geschrieben, daß es sich bei den Verletzungen unserer behinderten Tochter keinesfalls nur um Unfälle gehandelt hat. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, ist das Sozialgericht verpflichtet, den mobilen Talker (Kommunikationsassistent) vorweisen zu können. Der mobile Talker ist ersteinmal Klagegegenstand. Er wurde uns erst im Juli 2020 bewilligt. Wir haben ihn unter nicht Mithilfe der Berufsbetreuerin (sie wußte seit dem 25.03.2019 über ein defektes Gerät Bescheid) bei der allgemeinen Ortskrankenkasse Düsseldorf für Hilfsmittel beantragt. Der Talker ist an die Einrichtung ausgeliert worden, aber wegen fehlendem Zubehör erwarten wir im Ausnahmefall ein Zeitgerät. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmeträger (Pflegschafts-Betreuungs-und Familiengerichtspersonal) und Krankenkassen müssen sich Vetternwirtschaft, mangelhafte Transparenz, nicht unabhängige Prüfungsstellen (z.Beispiel Ministerium für Arbeit und Soziales)und Qualitätsdesinteresse gefallen lassen.

  2. Michael M. Dezember 20, 2020 at 4:04 pm

    Hallo,
    dies ist durchaus sinnvoll und auch erstrebenswert das solche Verfahrensbeistände die etwas Gutes und Positives zum Wohl der Kinder beitragen auch finanziell dafür belohnt werden.
    Bzw. dafür ein finanzieller Anreiz dafür geschafffen wird.
    Damit der Konflikt zwischen den Eltern damit auch entschärft wird und deeskalierend sich auswirkt.

    Was ich aus meiner Sicht wesentlich effektiver und zielführender wäre ist die Tatsache das eine Mediationpflicht im Familienrecht hier eingeführt wird.
    Das hier dadurch die Eltern bevor ein familienrechtliches Verfahren eingeleitet wird versucht werden sollte durch eine Mediation eine außergerichtliche Lösung und Einigung zu finden und zu erarbeiten.
    Vor allem weil dann das Kind oder die Kinder nicht zusätzlich in diesen Loyalitätskonflikt geraten und belastet werden.

    Aber dies ist nur meine Meinung dazu.
    Mögen andere Betroffene es anders sehen.
    Bin gespannt wie andere Betroffene dies sehen?

  3. Martin H. Dezember 27, 2020 at 5:15 pm

    Liebe Leserinnen und Leser,
    es wäre tatsächlich sehr zu begrüßen, wenn Verfahrensbeistände nicht aus finanziellen Gründen dazu verleitet würden, einen familiären Konflikt am Köcheln zu halten, um möglichst oft im Verlaufe der Verfahren bestellt zu werden.
    Eine finanzielle „Belohnung“ für einen erfolgreich durchgeführten, lösungsorientierten Dialog mit beiden Eltern zum Wohle aller Beteiligten – und auf jeden Fall des Kindes – ist bestimmt ein möglicher Ansatz, dem Interessenskonflikt des Verfahrensbeistandes zu begegnen.
    Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, dass wir davon leider weit entfernt sind. Der für meine Tochter bestellte Verfahrensbeistand hat in seiner Stellungnahme an das Familiengericht sogar aktiv von einer Mediation abgeraten. Ein kindeswohlorientiertes Verfahren stelle ich mir anders vor.

  4. Gitta.H Dezember 29, 2020 at 10:17 am

    Hallo, ich bin mit Michael M. absolut einer Meinung. Ich bin sogar der Meinung, dass Paare mit Kindern nach der Trennung der Eltern, auch wenn diese nicht verheiratet waren, zur Mediation und Schulung verpflichtet werden sollten. Bei einer Mediation zwischen den Eltern müssen Empathie und Verständnis einen sehr hohen Stellenwert haben. Ich habe hierzu ganz tolle Angebote vom Kinder- und Jugendschutzbund in Mainz bekommen. Es ist gescheitert, weil der Vater meiner Kinder blockiert hat, deshalb unbedingt verpflichtend. Außerdem wäre es wichtig hier mit Kinderbetreuung zu unterstützen, denn ich hätte mit 3 kleinen Kindern nicht die Möglichkeit gehabt an einer Abendveranstaltung teil zu nehmen. Mein geschiedener Mann hatte sich immer geweigert zu helfen und zu unterstützen.
    Ich selbst habe in meiner Trennungszeit nicht immer richtig gehandelt aber nicht mit Vorsatz, sondern weil ich es nicht besser wusste und teilweise einfach überlastet war.
    Ich glaube nicht, dass sich eine Verfahrenshelfer wegen 200€ echte Mühe gibt zwischen den Eltern zu vermitteln und ich denke auch nicht, dass diese Menschen dazu in der Lage sind, denn geht es in unserer Rechtsprechung darum zu urteilen anstatt wohlwollend zu vermitteln.

  5. Simon und Andrea Martina Huber Januar 1, 2021 at 5:12 pm

    2014 haben wir versucht einen Antrag auf Mediation zu stellen.
    Dazu gibt es ein Gesetz
    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id=%2527bgbl112s1577.pdf%2527%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl112s1577.pdf%27%5D__1609520494962

    und wenn Land- und Bund Forschung betreiben, wird das Vorhaben gefördert. Unser Antrag wurde begründungslos abgelehnt.
    Wir haben an verschiedenen Gerichten im Raum Mönchengladbach die Werbezettel für die Mediation uns ausgedruckt als Nachweis, daß es diese Werbung tatsächlich einmal gab. Mittlerweile wird das Werben für Mediation wohl als Propaganda angesehen, wobei die Werbezettel aus dem Netz verschwanden.

  6. Erwin Prüfert Juli 5, 2021 at 8:50 pm

    An das Amtsgericht Wetzlar
    -Gerichtskasse-
    Wertherstraße.
    35578 Wetzlar

    Betr.: Antrag

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in den Verfahren 616 F241/18 UG; 616 F 636/SO; 616 F635/18 EAUG stellte die Verfahrensbeiständin RA Seibert ihre Rechnungen an die Gerichtskasse zu unrecht.

    • Hiermit fordere ich die Gerichtskasse / Amtsgericht auf, die von mir getragenen Kosten in dem Verfahren 616 F 636/SO zu erstatten bzw. die Gerichtskasse in den Verfahren 616 F241/18 UG u. 616 F635/18 EAUG zu entlasten.

    • Bitte erstellen Sie mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid zum Kostenbescheid des Verfahrens 616 F 636/18 SO bis zum 07.07.2021 und weisen Sie den Betrag auf mein ihnen bekanntes Konto an.
    • Bitte senden sie mir Kopien der von RA Seibert geschriebenen Rechnungen zu.
    Begründung:

    Mit Beschluss vom 29.03.2018 (616 F 241/18 UG) und mit Beschluss vom 28.06.2018(616 F 635/18 EAUG u. 616 F 636/ SO) wurde RA Seibert; Ronnstr.31: 35390 Giessen als Verfahrensbeistand bestellt und ihr umfangreiche Aufgaben gemäß § 158 (4) FamFG übertragen,

    • die „Interessen des Kindes festzustellen“,
    • mit den Eltern Gespräch zu führen,
    • die Lösungsvorstellung des Kindes den Eltern nahe zu bringen, sowie
    • an dem Zustandekommen an einer einvernehmlichen Reglung mitzuwirken.

    Die Bestellung als Verfahrensbeistand ist mit einer Pflicht verbunden, nämlich den Aufgaben gemäß § 158 (4) FamFG nachzukommen.

    • RA Seibert änderte eigenmächtig gerichtliche Beschlüsse ab. Zb. siehe Stellungnahme S.2 vom 14.06.2018 im Verfahren 616 F241/18 UG oder führte keine Gespräche mit dem/den Kind/Eltern, wie es ihre Pflicht ist. Das Kind auf die Verfahren vorzubereiten oder Lösungsvorstellung des Kindes zu vertreten.
    • Der Pflicht gemäß der o.a. Beschlüsse, die Aufgaben im „Interesse des Kindes“ (Kindeswohl) tätig zu werden, ist die RA Seibert nicht nachgekommen (= Pflichtverstoß).

    Aufgrund der eigenmächtigen Datenänderung, und der Nichterfüllung der Aufgaben gemäß § 158 (4) FamFG hat der Verfahrensbeistand keinen Vergütungsanspruch (= Pflichtverstoß).

    Nach der Rechtsprechung löst die bloße Entgegennahme der Bestellungs-Urkunde keinen Vergütungsanspruch aus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Erwin Prüfert

  7. Sylvia Juli 14, 2021 at 9:49 pm

    Das könnte durchaus zu einer Verbesserung beitragen, aber wichtiger fände ich eine Aufzeichnung der Gespräche mit dem Kind sodass man nachvollziehen kann was das Kind tatsächlich gesagt hat und ggfs. auch warum, Stichwort Manipulation. Derzeit kann nämlich der Verfahrensbeistand erzählen was er will und keiner kann es nachprüfen.

  8. Rudi der rasende Tippsler August 13, 2021 at 9:25 am

    Man hat immer das Recht bei einem Gespräch mit einem Verfahrensbeistand sowie bei einem Gutachter jemanden mit zu bringen. Derjenige darf zwar den Mund nicht aufmachen aber als Zeuge dabei sein.
    Das selbe gilt bei Gesprächen beim Jugendamt beim Sozialamt.
    Man darf sogar Fragen ob das Gespäch aufgezeichnet werden darf.
    Nach dem Gespräch erstellt man ein protokoll schickt das dem Amt oder dem Gutacher, Verfahrensbeistand zu und fragt nach ob es der Richtigkeit entspricht und ob es Gegengezeichnet wird.
    Haben die Ämter, Verfahrensbeistand oder Gutachter etwas dagegen kann man dieses Gespräch dann ablehnen mit der Begründung es wurde kein Zeuge oder Beistand zugelassen.
    Dann liegt die Vermutung nahe das dieser etwas zu verbergen hat.
    Wir haben in 4 1/2 Jahren Sorgerechtsstreit die Erfahrung gemacht das dies der einzige Weg ist um etwas gegen die anderen in die Hand zu bekommen. Auch wenn wir nicht danach gefragt haben ob wir dieses Gespräch aufnehmen dürfen. Im Zweifelsfall ist zwar die Aufnahme nicht rechtgültig sogar gegen das Gesetzt aber ein Gedächnissprotokoll kann jederzeit erstellt werden. Da hilft einem solche Aufnahmen auf jeden Fall. Man darf sie halt nur nicht erwähnen.

  9. Manuela März 29, 2022 at 10:58 pm

    Ein Bonus für gute Arbeit zweifelt aber dann die Arbeit der Kollegen als weniger Wertvoll an.Das könnte zu Übermut führen, da sich die Arbeit nicht am Erfolg sondern immer mehr am Gewinn orientieren wird bishin zur Angst :“ Heut schaff ich mein vorgegebenes Soll nicht“ …Irgendwann kommt noch Routine und Gleichgültigkeit dazu und so wieder mehr Gewinn. Ne Ne. . . Lieber ein zwei Unabhängige Prüfer einer anderen Behörde dazu gemischt . Am besten ausgelost erst nach Ende der geleisteten Arbeit. Aber das gibts ja schon . Ansonsten würde ich Verfahrensbeistände ganz klar abschaffen denn diese taugen eh nichts. Sorry aber woher soll ein Verfahrensbeistand die Interessen eines Kindes vertreten, oder erst ab 14 Jahren und dafür mehr Zeit und Genauigkeit garantieren .Nicht vergessen jedes Kind ist anders und eben noch ein Kind.Die Kleinen Umarmen wenn sie glücklich sind , trösten jemand weil er traurig ist , sowie das sie ohne Nachzudenken grössere Kinder als Vorbild immitieren können.Wenn das Urvertrauen eines Kindes erst einmal zerstört ist gibts den Gehaltscheck ???

  10. Manuela Franz April 4, 2022 at 7:33 am

    Es gibt einheitliche Gesetze für alle Bürger des Staates Deutschland.Auch unser BGB ist doch hoffentlich jedem ein Begriff? Aber es gibt natürlich Ausnahmen die denken das dies nur ein minderwertiges Werk minderwertiger Gesetze ist, und verdienen so auch noch durch Das ignorieren unserer unveräuserlichen Bürgerechte Geld aus dem Abgabentopf unseres Staates.

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