(1) 1Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. 2Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Anlegentheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) 1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personenberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personenberechtigten der Bertungszweck vereitelt würde. 2 § 26 des Ersten Buches bleibt unberührt.