§ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) 1Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. 2Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Anlegentheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

(3) 1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personenberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personenberechtigten der Bertungszweck vereitelt würde. 2 § 26 des Ersten Buches bleibt unberührt.

One thought on Ҥ 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

  1. Anonymus Januar 24, 2024 at 10:13 am

    Leider sieht das Jugendamt Ratzeburg trotz massiver Hinweise auf psychischen Missbrauch und KWG durch einen Elternteil keinen Handlungsbedarf/Handlungsvollmacht – nicht mal auf Prüfung -,da der missbrauchende Elternteil jeglichen Kontakt zum Kind verhindert und sich darauf beruht, dass dass 10 jährige Kind dies nicht möchte.
    Im Gegenteil, dass JA deutete an, dass trotz nachweislicher Manipulation des Kindes es dafür plädiert das dass Kind beim Gefährder bleibt und eventuell vor dem Familiengericht dafür plädiert dem umgangs- und mitsorgeberechtigten Elternteil den Umgang streicht.

    Hier steht m.E. nicht das Kind, sondern das Jugendamt im Mittelpunkt.
    Liegt dies daran, dass der Gefährder in Ausschüssen sitz in denen auch die Leitung des Jugendamtes vertreten ist?

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