Jugendamt Heilbronn

Infos und Erfahrungen mit dem Jugendamt Heilbronn

Das Jugendamt Heilbronn und alle wichtigen Informationen über das Jugendamt in Heilbronn

Aufgaben Jugendamt Heilbronn

Die Aufgaben des Jugendamtes Heilbronn sind im Sozialgesetzbuch (SGB) achtes Buch (VIII) -Kinder- und Jugendhilfe- geregelt. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt hat demnach ein Jugendamt als Abteilung der Kommunalverwaltung einzurichten.

Die Aufgaben des Jugendamtes Heilbronn sind unter anderem:


Mit diesem vielfältigen Aufgabenbereich gibt es für das Jugendamt natürlich ein Dilemma. Denn einerseits soll das Jugendamt Heilbronn die Eltern vertrauensvoll beraten. Für eine gute Beratung ist aber normalerweise eine Vertrauensbasis erforderlich.
Das Jugendamt ist gleichzeitig auch verpflichtet bei Familiengerichtlichen Verfahren mitzuwirken und dort Bericht zu erstatten und kann hinterher sogar die Vormundschaft übernehmen oder die Kinder in Obhut nehmen. Häufig ist es für das Jugendamt natürlich einfacher Kinder in Obhut zu nehmen als den Eltern Beratung und Unterstützung anzubieten. Es kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden, das das Jugendamt seine Beratung missbraucht um Schaden anzurichten um dann hinterher die Kinder in Obhut zu nehmen und als Retter in der Not dazustehen.
Eine repräsentative Umfrage zur Lage im Familienrecht in Deutschland kommt deswegen warscheinlich auch nicht zufällig zu dem vernichtenden Urteil das 3 von 4 Betroffenen mit dem Jugendamt unzufrieden sind.

Das Dilemma des Jugendamtes Heilbronn

Wenn Jugendämter ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nachkommen würden, dann wären Inobhutnahmen deutlich seltener. Mittlerweile ist es aber so das die Inobhutnahmen ein Level erreicht haben, das zumindest der Verdacht besteht das das Jugendamt entweder nicht gewillt oder eben nicht in der Lage ist, seiner primären Aufgabe dahingehend nachzukommen dem Kind sein Grundrecht aus Artikel 6 auf Erziehung durch die eigenen Eltern zu gewährleisten. Und wenn man sich anschaut was die Fremdunterbringen kosten, dann muss man sich ja auch mal fragen, wer davon profitiert. Das sind dann in der Regel die gleichen Organisationen die das Jugendamt im Jugendhilfeausschuss beraten.

Wer kontrolliert eigentlich das Jugendamt?

Da das Jugendamt Teil der Kommunalverwaltung ist, wird das Jugendamt durch die Verwaltung kontrolliert. Oberster Verantwortlicher ist dann der Chef der Verwaltung also der jeweilige Bürgermeister / Oberbürgermeister bzw. der entsprechende Landrat. Desweiteren werden die Angebote und Maßnahmen der Jugendhilfe im sogenannten Jugendhilfeausschuss (als Teil des Jugendamtes)besprochen. Hier werden auch entsprechende Gelder an die Beratungsorganisationen "verteilt". Das perfide hierbei ist das in diesen Ausschüssen oftmals sehr viele Organisationen aus der Helferindustrie beratend tätig sind und die lokalen Politiker dahingehend beraten können, ihnen die entsprechenden lukrativen Aufträge zukommen zu lassen. Das Kind steht hier nach unserer Meinung nicht im Mittelpunkt. Es besteht hier zudem die Möglichkeit der Korruption, weil Politiker häufig mit entsprechenden Posten in der Helferindustrie entschädigt werden. Deswegen ist einer unserer Reformvorschlägen auch, das die Kommunalverwaltungen offen legen müssen, an wen das Geld aus der Jugendhilfe fliesst. Da es keine übergeordnete neutrale Kontrollinstanz der deutschen Jugendämter gibt, wollen wir im Sinne unseres journalistischen Auftrags über das Jugendamt Heilbronn berichten.

Jugendamt Heilbronn unter Beobachtung

Hierzu werden wir uns unter anderem mit kritischen Fragen an das Jugendamt Heilbronn wenden und werden auch (mögliche) Interessenkonflikte aufzeigen.
Wir werden selbstverständlich gerne auch über die positiven Dinge des Jugendamtes Heilbronn berichten, da wir sachlich bleiben wollen.
Aber zur Sachlichkeit gehört es eben auch das Fehler ebenfalls angesprochen werden und das Jugendamt Heilbronn selber schaut, wo es besser werden kann.
Wir laden das Jugendamt Heilbronn daher ein, sich konstruktiv mit der Kritik auseinanderzusetzen.

Desweiteren bieten wir mit unserer Plattform insbesondere betroffenen Eltern eine Möglichkeit, über ihre Erfahrungen mit dem Jugendamt Heilbronn zu berichten.
Mit dieser Vorgehensweise wollen wir die Transparenz über die Arbeit des Jugendamtes Heilbronn erhöhen und zudem erreichen das jetzt und zukünftig die Interessen des Kindes mehr in den Mittelpunkt der Arbeit des Jugendamtes gestellt werden.

2 thoughts on “Jugendamt Heilbronn

  1. J-E-N-S September 17, 2021 at 5:51 pm

    Hallo liebe Community.

    Ich lebe und arbeite in München. Ich bin Vater einer 7-jährigen Tochter (geb. 2014). Angelehnt, bzw. in Bezug zu meinem/unserem Kind habe ich vor längerer Zeit einen Umgangs-Account angelegt mit dem Namen „J-E-N-S…“. Als die Mutter mit unserer Tochter nach HN „umgezogen“ ist, war das Kind erst 1,5 Monate alt. Damit ist nun sowohl mein Benutzername, als auch der Bezug zum Jugendamt Heilbronn (JA HN) hergestellt, bzw. für jeden nachvollziehbar erklärt.

    Das JA HN bekäme in einem Bewertungsranking von mir leider auch nur den letzten Platz zugewiesen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und aus Datenschutzgründen, wie auch umfangreicher Sachverhalte auch nicht im Einzelnen hier aufzuführen.

    Einige meiner Bewertungsgrundlagen zum JA HN sind ganz sicher darin verborgen, dass die Ausführungen auf dieser Seite unter „Wer kontrolliert eigentlich das Jugendamt“ wohl kaum treffender meine Situation, bzw. ebenso meine Befürchtungen beschreiben könnten. Was sich in den letzten bald 7 Jahren während der Kommunikation, als auch verschiedensten Verfahren im Umgangs- und Sorgerecht getan hat, deren Umstände und Ergebnisse fast ausschließlich der „Arbeit zum Wohle des Kindes“ dem JA HN zuzuschreiben sind, möchte ich lediglich in ein paar Stichpunkten aufzählen dürfen, damit ich weder einen JA-Mitarbeiter*In persönlich diskreditiere, noch Datenschutzrichtlinien verletze.

    Ich darf zuvor noch erwähnen, dass mir zu keiner dieser Stichpunkte jemals ein Protokoll, ein Bericht, und/oder eine ordentliche Stellungnahme zugegangen ist; geschweige denn, dass ich auch nur ein einziges Mal zu Maßnahmen, Anträgen etc. vom JA HN befragt oder überhaupt gehört worden wäre. Das JA HN hat „für sich festgestellt“ oder „ist der Auffassung“, sowie weitere uns allen wohlbekannten Floskeln gebraucht, die alleinig schon ausreichend dafür waren, den Umgang/Kontakt mit meinem Kind nicht nur auszusetzen, sondern auch somit fast zum Erliegen zu bringen. Ach ja: Ich bin sorgeberechtigt; mit der Mutter nicht verheiratet.

    „Zum Wohle des Kindes“ hat das JA HN bisher folgende „Unterstützungen“ vollbracht, die allesamt dazu dienen soll(t)en, mir als Vater jeglichen Einfluss auf Erziehung, Mitspracherecht und/oder auch Mitwirkungen in Gesundheitsfragen des Kindes zu entziehen:

    – Antrag auf Jugendhilfe; Unterzeichnung eines Formulars für „Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff SGB VIII“.

    Diesen Antrag hatte ich nicht unterschrieben, da mir u. a. die Hilfemaßnahmen an sich, wie genaue Inhalte, Ziele und Mitwirkungen meiner Person weder genannt; geschweige denn entsprechend Dokumentationen vorgelegt wurden.

    Weil ich nachvollziehbar erst einmal informiert werden wollte, warum vom anderen Elternteil so eine HzE-Maßnahme (nach Beratung durch das JA HN) überhaupt beantragt wurde und daher nicht einfach nur eine „Blanko-Unterschrift“ unter ein Formular setzen wollte, als dass ich auf die Aufforderung hin einen Antrag auf Beratung stellte, holte das JA HN zum nächsten „Fürsorgeschlag im Sinne des Kindes aus“. Natürlich nicht zu meinem Vorteil als Vater.

    – Antrag eines Anhörungstermins gem. § 8a SGB VIII i.V.m. § 1666 BGB.

    Vorwurf einer KWG aufgrund „seelischer Gefährdung“ und „psychische Gewalt“.
    Das Amtsgericht Heilbronn – Familiengericht (AG HN) hat daraufhin eine Aussetzung des Umgangs bis Ende September 2021, wie auch Telefon- und Skypezeiten zwischen Tochter und Vater einstweilig ohne mündliche Anhörung angeordnet. Festgestellt wurden diese Umstände der KWG u. a. mittels Abruf vom JA HN; d. h. das JA HN hat den Kindergarten kontaktiert, um nach den Aussagen einer Erzieherin mittels Aktenvermerk eine KWG – vom Vater in München; 300 km vom Kind entfernt – zu konstruieren. Das AG HN hat daraufhin eine entsprechende eA beschlossen. Einen Anhörungstermin gab es nicht, eine Gelegenheit zur Stellungnahme wurde mir nicht geboten.

    – Antrag auf Ersetzung einer Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge gem. § 1666 Abs. 3 BGB.

    Da ich das vorbenannte Formular nicht einfach unterschrieben hatte, folgte vom JA HN nun der nächste Antrag, welcher im Zuge einer eA vom AG HN im vollem Umfang beschlossen wurde, ohne das es zu einer Anhörung kam. Weder dem Kind, noch mir wurde jemals rechtliches Gehör zu den Anträgen und/oder Vorwürfen des JA HN zugestanden.

    Weiterhin wurde vom JA HN zum voran genannten Antrag „angeregt“ (verkürzt ausgeführt):
    – Den pers. Umgang zw. Vater und Kind für die Dauer von 6 Monaten auszuschließen.
    – Dem Vater für die Dauer des Umgangsauschlusses das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen.
    – Telef. Kontakte und Videotelefonie einseitig auszusetzen.
    – Dem Vater das Recht auf Antragstellung von Leistungen der Jugendhilfe zu entziehen.
    – Dem Vater das Recht auf Mitwirkung im Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII zu entziehen.
    – Dem Vater die Gesundheitsfürsorge für das Kind zu entziehen.

    Zudem sollte im Zuge sämtlicher Entziehungen und Versagungen laut vorgenannter Anträge diese alleinig auf die Mutter übertragen werden.

    Das das alles auch den Anträgen entsprechend beschlossen, bzw. verfügt wurde, dazu haben in Zusammenarbeit mit dem JA HN auch das AG HN, sowie der Verfahrensbeistand vollständig unterstützt. Aber das ist ein anderes Kapitel – „im Sinne und zum Wohlbefinden des Kindes“, welches man von seinem Vater entfremdet hat.

    LG, J-E-N-S

  2. Stefan Walser Oktober 1, 2021 at 8:17 pm

    Sind beim Jugendamt Heilbronn diejenigen „Mitarbeiter“, die hoheitliche Aufgaben (u.a. Verwaltungsakt zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung, Inobhutnahmen, Mitwirkung an FamG-Verfahren, etc., vgl. § 2 Abs. 3 SGB VIII „andere Aufgaben“ https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/2.html ) entsprechend Art. 33 Abs. 4 GG verbeamtet??
    Oder missachtet das Jugendamt Heilbronn Art. 6 Abs 1 GG („Schutze der STAATLICHEN ORDNUNG“) iVm Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 ??

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