Infos und Erfahrungen mit dem Jugendamt Bad Ems
Das Jugendamt Bad Ems und alle wichtigen Informationen über das Jugendamt in Bad Ems
Aufgaben Jugendamt Bad Ems
Die Aufgaben des Jugendamtes Bad Ems sind im Sozialgesetzbuch (SGB) achtes Buch (VIII) -Kinder- und Jugendhilfe- geregelt. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt hat demnach ein Jugendamt als Abteilung der Kommunalverwaltung einzurichten.
Die Aufgaben des Jugendamtes Bad Ems sind unter anderem:
- Förderung der Erziehung in der Familie (§16 SGB VIII)
- Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII) und bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII)
- Anruf des Familiengerichts / Einschaltung des Familiengerichts (§ 8a SGB VIII)
- Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 SGB VIII)
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
- Vormundschaft übernehmen (§ 55 SGB VIII)
Mit diesem vielfältigen Aufgabenbereich gibt es für das Jugendamt natürlich ein Dilemma. Denn einerseits soll das Jugendamt Bad Ems die Eltern vertrauensvoll beraten. Für eine gute Beratung ist aber normalerweise eine Vertrauensbasis erforderlich.
Das Jugendamt ist gleichzeitig auch verpflichtet bei Familiengerichtlichen Verfahren mitzuwirken und dort Bericht zu erstatten und kann hinterher sogar die Vormundschaft übernehmen oder die Kinder in Obhut nehmen. Häufig ist es für das Jugendamt natürlich einfacher Kinder in Obhut zu nehmen als den Eltern Beratung und Unterstützung anzubieten. Es kann grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden, das das Jugendamt seine Beratung missbraucht um Schaden anzurichten um dann hinterher die Kinder in Obhut zu nehmen und als Retter in der Not dazustehen.
Eine repräsentative Umfrage zur Lage im Familienrecht in Deutschland kommt deswegen warscheinlich auch nicht zufällig zu dem vernichtenden Urteil das 3 von 4 Betroffenen mit dem Jugendamt unzufrieden sind.
Das Dilemma des Jugendamtes Bad Ems
Wenn Jugendämter ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nachkommen würden, dann wären Inobhutnahmen deutlich seltener. Mittlerweile ist es aber so das die Inobhutnahmen ein Level erreicht haben, das zumindest der Verdacht besteht das das Jugendamt entweder nicht gewillt oder eben nicht in der Lage ist, seiner primären Aufgabe dahingehend nachzukommen dem Kind sein Grundrecht aus Artikel 6 auf Erziehung durch die eigenen Eltern zu gewährleisten. Und wenn man sich anschaut was die Fremdunterbringen kosten, dann muss man sich ja auch mal fragen, wer davon profitiert. Das sind dann in der Regel die gleichen Organisationen die das Jugendamt im Jugendhilfeausschuss beraten.Wer kontrolliert eigentlich das Jugendamt?
Da das Jugendamt Teil der Kommunalverwaltung ist, wird das Jugendamt durch die Verwaltung kontrolliert. Oberster Verantwortlicher ist dann der Chef der Verwaltung also der jeweilige Bürgermeister / Oberbürgermeister bzw. der entsprechende Landrat. Desweiteren werden die Angebote und Maßnahmen der Jugendhilfe im sogenannten Jugendhilfeausschuss (als Teil des Jugendamtes)besprochen. Hier werden auch entsprechende Gelder an die Beratungsorganisationen „verteilt“. Das perfide hierbei ist das in diesen Ausschüssen oftmals sehr viele Organisationen aus der Helferindustrie beratend tätig sind und die lokalen Politiker dahingehend beraten können, ihnen die entsprechenden lukrativen Aufträge zukommen zu lassen. Das Kind steht hier nach unserer Meinung nicht im Mittelpunkt. Es besteht hier zudem die Möglichkeit der Korruption, weil Politiker häufig mit entsprechenden Posten in der Helferindustrie entschädigt werden. Deswegen ist einer unserer Reformvorschlägen auch, das die Kommunalverwaltungen offen legen müssen, an wen das Geld aus der Jugendhilfe fliesst. Da es keine übergeordnete neutrale Kontrollinstanz der deutschen Jugendämter gibt, wollen wir im Sinne unseres journalistischen Auftrags über das Jugendamt Bad Ems berichten.
Jugendamt Bad Ems unter Beobachtung
Hierzu werden wir uns unter anderem mit kritischen Fragen an das Jugendamt Bad Ems wenden und werden auch (mögliche) Interessenkonflikte aufzeigen.
Wir werden selbstverständlich gerne auch über die positiven Dinge des Jugendamtes Bad Ems berichten, da wir sachlich bleiben wollen.
Aber zur Sachlichkeit gehört es eben auch das Fehler ebenfalls angesprochen werden und das Jugendamt Bad Ems selber schaut, wo es besser werden kann.
Wir laden das Jugendamt Bad Ems daher ein, sich konstruktiv mit der Kritik auseinanderzusetzen.
Desweiteren bieten wir mit unserer Plattform insbesondere betroffenen Eltern eine Möglichkeit, über ihre Erfahrungen mit dem Jugendamt Bad Ems zu berichten.
Mit dieser Vorgehensweise wollen wir die Transparenz über die Arbeit des Jugendamtes Bad Ems erhöhen und zudem erreichen das jetzt und zukünftig die Interessen des Kindes mehr in den Mittelpunkt der Arbeit des Jugendamtes gestellt werden.
Die Kindesmutter vereitelt seit dem 26.03.2019 den Umgang mit dem Kind, sie verstößt gegen die elterliche Sorge und mehrfach gegen die gerichtlich vereinbarte Umgangsvereinbarung (§ 235 StGB). Beweis: Frau XXXXXXXXX* vom Jugendamt Bad Ems.
Nachdem die Kindesmutter den (gerichtlich vereinbarten) Umgang vereitelte, habe ich den persönlichen Kontakt zum Jugendamt Bad Ems (Sachbearbeiter: Frau XXXXXXXXX*) aufgenommen.
Ich habe Frau XXXXXXXXX* gebeten, eine Termin mit der Kindesmutter für ein gemeinsames Elterngespräch vorzunehmen, damit der (gerichtlich vereinbarte) Umgang wiederhergestellt werden kann.
Die Kindesmutter verweigert dem Jugendamt ein gemeinsames Elterngespräch (lt. Frau XXXXXXXXX* ist die Kindesmutter nicht bindungsintolerant).
Frau Frau XXXXXXXXX* (Jugendamt) führte mit der Kindesmutter am 05.04.2019 ein Einzelgespräch. Die Kindesmutter teilt der Sachbearbeiterin auch im persönlichen Gespräch mit, dass sie den Umgang verwehren wird. Die Kindesmutter sei der Auffassung, so Frau XXXXXXXXX* dass der Vater einen negativen Einfluss auf Flavio habe.
Laut Frau XXXXXXXXX* vom Jugendamt zeigt die Kindesmutter keine Einsicht und auch keine Bereitschaft den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zuzulassen.
Laut Frau XXXXXXXXX* ist die Kindesmutter aufgrund ihrem Verhalten und ihrer Einstellung nicht erziehungsfähig (mangelnde Bindungsintoleranz). – Der Kindesmutter sei der Einfluss zu entziehen und die elterliche Sorge der Kindesmutter sei zu hinterfragen.
Frau XXXXXXXXX* informierte mich über das Gespräch, und teilte mir ihr Mitgefühl mit. – Die Kindesmutter sei nicht bereit den (gerichtlich vereinbarten) Umgang wieder einzurichten.
Die Mutter möchte Flavio „alleine erziehen“.
Das Jugendamt, Frau XXXXXXXXX* führte mit Flavio ein Gespräch. Der Junge gibt an, dass der Vater eine wichtige Bindungs- und Bezugsperson ist und das sich der Flavio Kontakt und Umgang mit seinem Vater möchte.
Das Jugendamt teilte mir mit, dass ich mich an das Familiengericht in Lahnstein wenden, und einen Antrag auf Wiedereinrichtung des gerichtlich vereinbarten Umgangs stellen soll.
Am 11.04.2019 habe ich auf Empfehlung von Frau XXXXXXXXX* (Jugendamt) beim Familiengericht in Lahnstein einen Antrag auf § 155 FamFG (Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen) sowie einen Antrag auf Wiedereinrichtung des gerichtlich vereinbarten Umgangs gestellt.
Frau XXXXXXXXX* hat Flavio persönlich kennengelernt. – Flavio liebt seinen Vater. Flavio wünscht Kontakt und Umgang mit seinem Vater.
Die Kindesmutter hat zudem auch sämtliche Kontakte und auch Freunde des Kindes (väterlicherseits) verboten, die Handynummer sowie die Festnetznummer getauscht, damit der Vater ausgegrenzt werden soll.
Frau XXXXXXXXX* teilte mit, dass es für Flavio die beste Lösung wäre, der Mutter den Einfluss zu entziehen, damit der Junge gleichberechtigt seine Mutter und seinen Vater im Alltag erleben.
Laut Aussage vom Jugendamt ist der gleichberechtigte Umgang für Flavio (er hat eine sehr schwache Persönlichkeit und er braucht Orientierung) die beste Betreuungsform. Ein Kind wie Flavio braucht beide Eltern für eine gute und gesunde Entwicklung.
Auch der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Herr Dr. Johannes Kracht-Neideck kommt zu der gleichen Handlungsempfehlung. – Flavio liebt seinen Vater und seine Mutter.
Diagnose vom Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Herrn Dr. Johannes Kracht-Neideck:
Umgangsvereitelung der Kindesmutter und Erzeugung von Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) als psychische Kindeswohlgefährdung durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge. Die Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses schadet dem Kindeswohl.
Die Kindesmutter verstößt nicht nur gegen das gesetzliche Recht des Kindesvaters, sie verstößt auch gegen das gesetzliche Recht des Kindes, und handelt daher nicht im Interesse des Kindes.
Laut dem Facharzt sollte das Jugendamt bzw. das Familiengericht der Kindesmutter den Einfluss auf Flavio entziehen, und den Umgang wieder einrichten.
Auch nach der gerichtlichen Anhörung von Flavio am 04.09.2019 wurde der Umgang vom Familiengericht – nicht – wieder eingerichtet, obwohl Flavio angab, dass der Vater für ihn eine wichtige Bindungs- und Bezugsperson ist und er Kontakt und Umgang mit seinem Vater haben möchte.
Das Gesetz und die Rechtsprechung besagt:
Bei einer Verweigerungshaltung der Kindesmutter hinsichtlich der Umgangsregelung und mehrfachem Verstoß gegen die elterliche Sorge, ist das Sorgerecht entsprechend auf den Elternteil zu übertragen, der den Umgang entsprechend dem Kindeswohl zulässt (vgl. OLG Jena, FamRZ 2011, 1070 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2011 – II-8 UF 189/10 -, juris).
Anstatt der Kindesmutter für ihr Verhalten und ihre Einstellung, gerichtliche Sanktionen aufzuerlegen, wurde ich als Vater von Flavio am 29.05.2020 vom Familiengericht – willkürlich und grundlos – vom Umgang ausgeschlossen.
Die schulischen Leistungen haben sich über den Zeitpunkt der Umgangsvereitelung der Kindesmutter drastisch verschlechtert. Die Lehrkräfte (Schule) haben die Eltern über den drastischen Leistungsabfall informiert, und dass es für Flavio besser wäre, wenn die Kindesmutter den Umgang zulassen würde.
Als Flavio noch Zeit mit seinem Vater verbrachte, hatte der Junge bessere schulische Leistungen, einen sauber und aufgeräumten Schulranzen (im Gegensatz bei der Kindesmutter).
Im Juli 2020 hat Flavio die Schule – ohne Schulabschluss – verlassen.
Aktuell wiederholt Flavio sein Schuljahr in einer Sonderschule, um wenigstens einen Hauptschulabschluss (Bildungsreife) zu erlangen.
Nachdem der Vater vom Umgang ausgeschlossen wurde, stellte die Kindesmutter einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht.
Als Vater von Flavio habe ich dem Antrag der Kindesmutter nicht zugestimmt.
Am 28.10.2020 wurde mir als Vater von Flavio grundlos vom Familiengericht grundlos das Sorgerecht (ohne meine Zustimmung) entzogen.
Ich habe wiederholt das Familiengericht in Lahnstein schriftlich informiert, dass ich dem Antrag der Kindesmutter nicht zustimme und auch nicht zugestimmt habe.
Es gibt keinen einzigen Grund, der es rechtfertigt, dem Vater das Sorgerecht zu entziehen, den Kontakt zum Kind zu verbieten sowie vom Umgang auszuschließen.
Flavio wird laut dem Facharzt durch das Verhalten der Kindesmutter in seiner Entwicklung und Erziehung nachhaltig geschädigt.
Ich hätte mir vom Jugendamt Bad Ems gewünscht, dass ein gemeinsames Elterngespräch und eine Elternberatung verpflichtend ist.
Eine verpflichtende Elternberatung hätte ich mir auch vom Familiengericht in Lahnstein gewünscht.
Sollte die Kindesmutter die Beratung ablehnen, dann sollte das Sorgerecht auf den Kindesvater (nicht betreuenden Elternteil) übertragen werden.
Die Kindesmutter hat unter Inkaufnahme der seelischen und psychischen Schädigung, und den Folgeschäden des Kindes, dem gemeinsamen Kind Flavio den Kontakt und Umgang verwehrt.
Trotz der vielen Hinweise von Frau XXXXXXXXX* an das Familiengericht Lahnstein (Umgangsvereitelung und Verstoß gegen die elterliche Sorge), und Antrag des Kindesvaters vom 11.04.2019 auf Wiederherstellung des gerichtlich vereinbarten Umgang, hat das Familiengericht Lahnstein die Kindesmutter über ein Jahr geschützt, den (gerichtlich vereinbarten) Umgang nicht wiederhergestellt.
Flavio ist ein wehrloses Opfer der Vater-Kind-Entfremdung.
Das Familiengericht in Lahnstein verschließt seit April 2019 „die Augen“, schützt und unterstützt die Umgangsvereitelung der Kindesmutter, und schädigt dabei (durch Beihilfe) das Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung.
Das Familiengericht verstößt gegen das Recht und das Gesetz (§ 339 StGB, Rechtsbeugung).
Das Familiengericht leistet Beihilfe zur Umgangsvereitelung.
Das Familiengericht leistet Beihilfe zur Vater-Kind-Entfremdung.
Das Familiengericht verstößt gegen § 123 BGB (Androhung eines gerichtsdienlichen Gutachten, falls der Vater in die Beschwerde geht).
Der Kindesmutter sollte eigentlich vom Familiengericht vor Augen geführt werden, dass sie nicht lediglich das Recht des Kindesvaters, sondern vielmehr auch das Recht des Kindes vereitelt und damit grundsätzlich nicht im Interesse des Kindes handelt.
Es ist die Aufgabe des Richters die Gefahr (Umgangsvereitelung der Kindesmutter und missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge) zu erkennen und abzuwenden.
Es ist die Aufgabe des Richters die Umgangsvereitelung sowie der Missbrauch der elterlichen Sorge (§ 1666 BGB) konsequent zu begegnen und den Umgang (Art. 6 GG) wiederherzustellen.
Das Familiengericht in Lahnstein ist nach § 1696 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Umgangsausschluss aufzuheben und den Umgang wiederherzustellen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, da dem Antrag der Kindesmutter – keine Zustimmung – auf Übertragung der elterlichen Sorge zugestimmt habe.
Das Familiengericht hat die staatliche und richterliche Aufgabe als „Wächter“, – die Gesetze (Art. 97 GG) anzuwenden, das Kind bei einer Umgangsvereitelung zu schützen, – und den Umgang mit dem Kindesvater wiederherzustellen.
Die Richterin beim Familiengericht verstößt gegen das Recht und Gesetz (§ 339 StGB, Rechtsbeugung).
Das Recht und die Gesetze (Umgangsvereitelung der Kindesmutter und missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge) werden von der Richterin nicht angewendet (Missbrauch Art. 97 GG).
*Annmerkung 26.02.: Der Name der Jugendamtsmitarbeiterin liegt unserer Redaktion vor, wurde jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Kommentators anonymisiert.
Sie sprechen mir aus der Seele ich mache genau das gleiche durch mit dem Jugendamt Bad Ems Familiengericht und so weiter genauso wie bei Ihnen aber ganz genau das ist traurig dass es sowas gibt.
Das Familiengericht (Richter beim Amtsgericht in Lahnstein) handelt NICHT im Sinne des Kindes (Kindeswohl). – Die Bedürfnisse des Kindes werden vom Familiengericht Lahnstein missachtet und ignoriert.
Der Junge gibt bei dem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Herrn Johannes Kracht-Neideck an, das er mehr Zeit, Kontakt und Umgang mit seinem Vater möchte.
Der Junge gibt beim Jugendamt, Frau XXXXXXXXX* an, das der Vater eine wichtige Bindungs- und Bezugsperson ist, und das er Kontakt und Umgang mit seinem Vater haben möchte.
*Annmerkung 26.02.: Der Name der Jugendamtsmitarbeiterin liegt unserer Redaktion vor, wurde jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Kommentators anonymisiert.
Der Junge gibt am 04.09.2019 bei der gerichtlichen Anhörung an, das er Kontakt und Umgang mit seinem Vater haben möchte.
Obwohl dem Familiengericht seit April vom Jugendamt Bad Ems bekannt ist und ich als Vater am 11.04.2019 einen Antrag auf Wiederherstellung / Einrichtung vom gerichtlich vereinbarten Umgang gestellt habe, „verschließt der Richter die Augen“, – lässt über 12 Monate vergehen und schließt den Vater („Opfer“) am 29.05.2020 vom Umgang aus.
Das Familiengericht handelt NICHT im Sinne des Kindes.
Anstatt das Familiengericht ein Kind schützt (= Auftrag des staatlichen Wächteramts), und den gerichtlich vereinbarten Umgang wiederherstell, wird die liebevolle Bindung und die Beziehung zum Kind – vom Familiengericht – willkürlich zerstört.
Es wird willkürlich und grundlos gegen den Vater ein Kontakt- und ein Annäherungsverbot (Mindestabstand 100 Meter) verhängt, obwohl die Kindesmutter (= Verursacher) den Umgang vereitelt, und dies dem Familiengericht seit April 2019 bekannt ist.
„Der Junge soll zur Ruhe kommen und seinen Vater vergessen!“ (daher auch das gerichtliche Kontakt- und Umgangsverbot).
Das Familiengericht nimmt die Interessen der Kindesmutter wahr und schützt, und unterstützt durch großzügige Gewährung von Verfahrenskostenhilfe die Kindesmutter, anstatt das Bedürfnis und das Recht des Kindes zu schützen und den Umgang wieder einzurichten.
Das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit wird durch den Amtsmissbrauch (Art. 97), § 339 StGB / Rechtsbeugung sowie § 123 BGB beim Amtsgericht in Lahnstein zerstört.
Opfer ist ein wehrloses Kind, dass der pathologischen Situation der Kindesmutter und des Richters beim Amtsgericht Lahnstein ausgesetzt ist.
Sach- und Rechtslage:
– Beihilfe zur Umgangsvereitelung (über 12 Monate wird das Kind vom Familiengericht nicht geschützt und der gerichtlich vereinbarte Umgang wird vom Richter, trotz der Empfehlung vom Jugendamt, NICHT wieder eingerichtet).
– § 155 Antrag auf Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen vom 11.04.2019 wird vom Familiengericht Lahnstein NICHT (zeitnah) bearbeitet
– Antrag vom 11.04.2019 auf Wiederherstellung / Einrichtung vom gerichtlich vereinbarten Umgang wird vom Familiengericht NICHT bearbeitet.
– Beihilfe zur Vater-Kind-Entfremdung.
– Zerstörung einer liebevollen Bindung und Beziehung (Kind zum Vater).
– Ausgrenzung des Vaters (Umgang – Art 6 GG und §1684 BGB – wird NICHT eingerichtet, zusätzliches Kontakt- und Umgangsverbot).
– Diskriminierung des Vaters.
– Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 GG)
– Verstoß und Amtsmissbrauch (§ 339 Rechtsbeugung) zu Art. 6 GG und 1684 BGB
– Verstoß und Amtsmissbrauch (Art. 97 GG)
– Einflussnahme von (gerichtsdienlichen) Stellungnahmen (Verfahrensbeistand / Gutachten)
– Verfahrensbeistand blendet in seiner Stellungnahme die Ursache (Ursache = Umgangsvereitelung) aus.
– Verfahrensbeistand blendet das Gespräch vom 05.04.2019 (Jugendamt mit der Mutter) aus.
– Verfahrensbeistand blendet die o.a. Aussagen des Sachbearbeiter vom Jugendamt aus.
– Verfahrensbeistand blendet die Aussagen des Facharztes und die Handlungsempfehlung aus.
– Verfahrensbeistand blendet die Aussagen und Handlungsempfehlung der Schule (= Lehrkräfte) aus.
– § 123 BGB – Androhung durch den Richter beim Amtsgericht Lahnstein eines gerichtsdienlichen Gutachten, falls der Vater in die Beschwerde geht.
– „Der Gutachter bzw. die Handlungsempfehlung wird zu dem gleichen Ergebnis führen“, so die Richterin beim Amtsgericht in Lahnstein (Einflussnahme und unzulässige Methoden / Erpressung)
Methoden und Handlungsweisen, die in den Jahren zwischen 1933 und 1945 von Richtern angewendet wurden.
Und die oben beschriebenen Methoden und Handlungsweisen werden auch im Jahre 2020 vom Richter beim Amtsgericht in Lahnstein praktiziert und angewendet
Garantiert sind die Methoden und Handlungsweisen des Richters beim Amtsgericht Lahnstein nicht „zum Wohle des Kindes“, in einer angeblich modernen demokratischen Gesellschaft.
Es sind die kommerziellen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen, die von dem Richter beim Amtsgericht Lahnstein in den Vordergrund gestellt werden.
Möglichst viele „Helfer des Familiengerichts“ sollen bei Streitigkeiten der Eltern vom Konflikt (finanziell) profitieren, anstatt man dem Verursacher (= Kindesmutter) Sanktionen auferlegt bzw. die Eltern zu einer gemeinsamen Elternberatung befähigt (hat die Kindesmutter abgelehnt).
Das Gericht ist nicht an Lösungen, „zum Wohl des Kindes“ interessiert.
Das Gericht in Lahnstein ist an NUR Streitigkeiten interessiert, damit möglichst Rechtsanwälte, der Verfahrensbeistand / der vorgeschobene „Gutachter“, etc. – auf dem Rücken eines wehrlosen Kindes – partizipieren. So schaut unser Familien(un)rechts-System aus.
Das Ganze ist ein System, dass ein Kind in seiner Entwicklung schädigt, ein Elternteil ausgrenzen, sowie finanziell und gesundheitlich schädigen soll.
Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde des Richters (Amtsgericht Lahnstein) beim Landgericht Koblenz. PN sind erwünscht.
Der Verfahrensbeistand soll die Interessen des Kindes vertreten! Ein Verfahrensbeistand bekommt NIE vom Gericht den Auftrag, zwischen den Eltern zu vermitteln oder mit den Eltern nach Lösungen zu suchen! Der Verfahrensbeistand hat das Kind anzuhören und dem Gericht mitzuteilen, was das Kind sagt! Der Verfahrensbeistand hat NICHT die Aufgabe, zu erfragen, was die Eltern gern hätten! Die Eltern können das dem Gericht nämlich selbst mitteilen und benötigen keinen VerfahrensBEISTAND! Und wenn die Eltern vor Gericht unterschiedliche Sachen erzählen, was das Kind angeblich will, schickt das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand, DER NUR DAS KIND ANHÖRT! Das, und nur das, ist die Pflicht des Verfahrensbeistandes! Auch wenn es dem Papa nicht passt, dass er hier nicht manipulieren kann!
Der Verfahrensbeistand Martina Breit (Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Koblenz) hat in dem familiengerichtlichen Verfahren (50F 227/20, 50F 263/20) NICHT die Interessen des 16-jährigen Jungen festgestellt.
Der Junge hatte keine Kenntnis von Martina Breit, die das „Interesse des Kindes“ feststellen und bei Gericht zur Geltung bringen sollte.
Martina Breit hat in den Verfahren die „Interessen der Kindesmutter“ zur Geltung gebracht, ohne mit dem 16-jährigen Jungen zu sprechen.
Martina Breit hat vorsätzlich den Schutzbereich der Familie (Art. 6 Grundgesetz) und einen immateriellen Schaden verursacht.
Der Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Koblenz wurde zivilrechtlich und datenschutzrechtlich verklagt.
Das Amtsgericht Lahnstein hat in dem Verfahren 50F 227/20 in schwerwiegende Weise gegen die gesetzlich vorgeschriebene Anhörungspflicht (Art. 103 Grundgesetz und 159 FamFG) verstoßen.
Dem 16-jährigen Jungen wurde vom Amtsgericht Lahnstein rechtswidrig ein Grundrecht entzogen und mutwillig der Schutzbereich der Familie (Art. 6 Grundgesetz) zerstört.
Der Junge hatte keine Kenntnis von einem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren, da er nicht vom Verfahrensbeistand, und auch nicht vom Gericht (Amtsgericht Lahnstein) angehört wurde.