Thüringer Oberlandesgericht in Jena
Das Thüringer Oberlandesgericht ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Freistaat Thüringen und steht im Gerichtsaufbau bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen direkt über den Familiengerichten und unterhalb des Bundesgerichtshofes.
Das Oberlandesgericht ist das Beschwerdegericht für Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte. Der Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts erstreckt sich auf das Bundesland Thüringen und umfasst die 4 Landgerichtsbezirke Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen.
Im Bezirk des Thüringer Oberlandesgerichts gibt es 22 Familiengerichte. Der Zuständigkeitsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts umfasst ca 2,1 Mio Einwohner.
Familiengerichte im Thüringer Oberlandesgerichtsbezirk
- Familiengericht Altenburg
- Familiengericht Apolda
- Familiengericht Arnstadt
- Familiengericht Bad Salzungen
- Familiengericht Eisenach
- Familiengericht Erfurt
- Familiengericht Gera
- Familiengericht Gotha
- Familiengericht Heilbad Heiligenstadt
- Familiengericht Hildburghausen
- Familiengericht Jena
- Familiengericht Meiningen
- Familiengericht Mühlhausen
- Familiengericht Nordhausen
- Familiengericht Pößneck
- Familiengericht Rudolstadt
- Familiengericht Stadtroda
- Familiengericht Sömmerda
- Familiengericht Sondershausen
- Familiengericht Sonneberg
- Familiengericht Suhl
- Familiengericht Weimar
Kontaktdaten und Anschrift Thüringer Oberlandesgericht
Thüringer Oberlandesgericht
Rathenaustraße 13
07745 Jena
Tel: 0361 573526-000
Fax: 0361 573526-200
E-Mail:
Internet: https://gerichte.thueringen.de/
Urteile Thüringer Oberlandesgericht aus dem Bereich Familienrecht
zum gegenwärtigem Zeitpunkt können wir auf folgende Urteile des Thüringer Oberlandesgerichts verweisen:
- 22.08.2011 Thüringer Oberlandesgericht: Wechselmodell entspricht dem Kindeswohl. Vater bekommt Aufenthaltsbestimmungsrecht, weil damit das Wechselmodell praktiziert werden kann 2UF 295/11
- 07.03.2015 Thüringer Oberlandesgericht: Der Elternteil der sich an die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes hält, bekommt Entscheidungsbefugnis für Impffragen 4 UF 686/15
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