Oberlandesgericht Koblenz
Das Oberlandesgericht Koblenz ist eins von zwei Oberlandesgerichten in Rheinland-Pfalz. Es ist die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und steht im Gerichtsaufbau bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen direkt über den Familiengerichten und unterhalb des Bundesgerichtshofes.
Der Bezirk des OLG Koblenz umfasst die früheren Regierungsbezirke Koblenz und Trier, sowie den rheinheissischen Teils des ehemaligen Regierungsbezirks Rheinhessen-Pfalz.
Das Oberlandesgericht Koblenz ist das Beschwerdegericht für Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte in den Landgerichtsbezirken Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier.
Im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz gibt es 31 Familiengerichte. Der Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Koblenz umfasst ca 2,5 Mio Einwohner.
Das zweite Oberlandesgericht in Rheinland-Pfalz ist das OLG Zweibrücken, das für 15 weitere Familiengerichte in Rheinland-Pfalz zuständig ist.
Familiengerichte im Gerichtsbezirk OLG Koblenz
Nachfolgend die Familiengerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in alphabetischer Reihenfolge:
- Familiengericht Altenkirchen
- Familiengericht Alzey
- Familiengericht Andernach
- Familiengericht Bad Kreuznach
- Familiengericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
- Familiengericht Bad Sobernheim
- Familiengericht Bernkastel-Kues
- Familiengericht Betzdorf
- Familiengericht Bingen
- Familiengericht Bitburg
- Familiengericht Cochem
- Familiengericht Daun
- Familiengericht Diez
- Familiengericht Hermeskeil
- Familiengericht Idar-Obernstein
- Familiengericht Koblenz
- Familiengericht Lahnstein
- Familiengericht Linz
- Familiengericht Mainz
- Familiengericht Mayen
- Familiengericht Montabaur
- Familiengericht Neuwied
- Familiengericht Prüm
- Familiengericht Saarburg
- Familiengericht Simmern
- Familiengericht Sinzig
- Familiengericht St. Goar
- Familiengericht Trier
- Familiengericht Westerburg
- Familiengericht Wittlich
- Familiengericht Worms
Kontaktdaten und Anschrift OLG Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz
Stresemannstraße 1
56068 Koblenz
Tel.: 0261-102-0
Fax: 0261-102-2900
E-Mail: Poststelle.olg@ko.jm.rlp.de
Internet: www.olgko.justiz.rlp.de
Urteile OLG Koblenz aus dem Bereich Familienrecht
zum gegenwärtigem Zeitpunkt können wir auf folgende Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz verweisen:
- 04.05.2010 OLG Koblenz verbietet Umzug ins Ausland mit Kind 11 UF 149/10
- 05.07.2018 –Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch bei Inaussichtstellung einer Sorgerechtsvollmacht 13 UF 668/17
- 16.07.2018 -Umgangsausschluss bei Weigerung eines 13 jährigen Kindes 13 UF 180/18
- 14.11.2018 OLG Koblenz: Mutter darf erst umziehen wenn Kind die Grundschule beendet hat 13 UF 413/18
Das Amtsgericht Lahnstein hat in dem Verfahren 50F 227/20 in schwerwiegender Weise gegen die gesetzlich vorgeschriebene Anhörungspflicht (Art. 103 Grundgesetz und 159 FamFG) verstoßen.
Dem 16-jährigen Jungen wurde vom Amtsgericht Lahnstein rechtswidrig ein Grundrecht entzogen und mutwillig der Schutzbereich der Familie (Art. 6 Grundgesetz) zerstört.
Der Junge hatte keine Kenntnis von einem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren, da er nicht vom Verfahrensbeistand, und auch nicht vom Gericht (Amtsgericht Lahnstein) angehört wurde.
Das Familiengericht hat den Beschluss falsch beurkundet, da weder der 16-jährige Sohn und sein Vater, dem Antrag der Kindesmutter zugestimmt haben.
Die Richterin stellt in dem Verfahren ihre persönlichen Interessen über das Recht und das Grundgesetz.
Offensichtlich ist beim Familiengericht etwas falsch gelaufen.
Beschwerde beim OLG Koblenz ist anhängig.
Die Richterin beim Amtsgericht Lahnstein stellt in dem Verfahren 50F 227/20 ihre „richterliche Unabhängigkeit“ über die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte.
Die Richterin beim Amtsgericht konterkariert damit die Demokratie, das Recht, das Gesetz und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Offensichtlich ist beim Amtsgericht Lahnstein etwas schief gelaufen.
Die Richterin beim Amtsgericht Lahnstein hat im Rahmen der justiziellen Tätigkeit die Einhaltung von Grundrechten nicht beachtet und nicht befolgt.
Dabei hat der EuGH in dem Urteil vom 09.07. 2020 (C- 272/19 –, Rn 42 ff.; ECLI:EU:C:2020:535) ausdrücklich klargestellt, dass sich die Unabhängigkeit des nationalen Richters nur auf die persönliche Unabhängigkeit beschränke (Rn. 49) und nicht die Institution des Gerichtes als Ganzes einbezieht.
Mithin die justizielle Tätigkeit nur im Rahmen der persönlichen Unabhängigkeit erfolgt.
Damit hat das Amtsgericht Lahnstein keinen Einfluss auf die Einhaltung der Grundrechte der Justizverwaltung, da diese außerhalb der „Justiziellen Tätigkeit“ bei der zweiten Gewalt, der Exekutive, liegt.
Das Amtsgericht Lahnstein hat aber Europarecht zu beachten und einzuhalten.
Wenn die Richterin am Amtsgericht Lahnstein die demokratisch, verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte verletzt, ist der Beschluss rechtswidrig, da sich das Amtsgericht Lahnstein ansonsten an einer rechtwidrigen Verletzung von Grundrechten beteiligt.